Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1064/2013 KI-generiert

Forced Car Journey Constitutes Deprivation of Liberty

Geschäftsnummer 6B_1064/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who forcibly compelled his ex-girlfriend to enter his vehicle and travel with him against her will, using physical and psychological threats. During the incident, he physically assaulted her, ignored her requests to be taken home, and eventually abandoned her in a location where she was unable to contact anyone for help, as he had removed her mobile phone's SIM card. Following the events, the individual was found guilty of unlawful deprivation of liberty by a lower court, which led to an appeal before a higher court challenging the conviction and severity of the imposed penalties. The appeals court maintained that his actions constituted a serious violation of her freedom, regardless of the distance of travel or his claimed inability to stop the vehicle.

Legislator-Regeste

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Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Forced Car Journey Constitutes Deprivation of Liberty: During the incident, he physically assaulted her, ignored her requests to be taken home, and eventually abandoned her in a location where she was unable to contact anyone for help, as he had removed her mobile phone's SIM card. Following the events, the individual was found guilty of unlawful deprivation of liberty by a lower court, which led to an appeal before a higher court challenging the conviction and severity of the imposed penalties. The appeals court maintained that his actions constituted a serious violation of her freedom, regardless of the distance of travel or his claimed inability to stop the vehicle.

Schlagwörter

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Freiheitsberaubung Freiheitsentzug Freizügigkeit strafbare Handlung Einziehung des Motorfahrzeugs Haftstrafe Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 141 IV 10
Father's International Relocation of Children and Kidnapping Charge
«…om 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers ( BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaftierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (Urteil 6B_899/20…»
KSE 8 2025 (2025-10-22) · ai
Extension of Pre-Trial Detention Upheld in Deprivation of Liberty Case
«…. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinrei- chend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Freiheitsberaubung kann namentlich be-…»
501 2022 153 (2024-03-14) · fr
Appellant Acquitted in Kidnapping and Sequestration Case Related to Forced Return to Sudan
«…6B_20/2012 du 29 mai 2012 c. 1.3.5), d’une victime emmenée en voiture contre sa volonté (ATF 89 IV 85 c. 1 p. 87; arrêt 6B_1064/2013 du 10 mars 2014 c. 1), dans le cas d’une arrestation illégale fondée sur de fausses accusations (arrêt 6B_899/2013 du 1…»
SST.2023.65 (2024-03-07) · ag
Unlawful Deprivation of Liberty, Not Criminally Responsible Due to Mental Disorder
«…Minuten (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3, 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.3, 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3, vgl. BGE 99 IV 220). C._____ konnte sich nicht selbst aus dem Badezimmer befreien. Entgegen d…»
SST.2023.73 (2023-10-30) · ag
Defendant Convicted of Drug Offenses, Assault, Coercion, and Property Crimes, Acquitted of Extortion and Unlawful Confinement
«…ser auch auf die Unrechtmässigkeit der Freiheitsberaubung richten muss (BGE 141 IV 10 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). 3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit H._____ und I._____ in das Hotelzimmer gefahren…»
P/7994/2018 (2022-06-16) · ge
Appellant v. Respondent: Assault, Insult, and Sequestration Appeal and Counterclaims
«…ur un tronçon de 8 km (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1064/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1064/2013) du 10 mars 2014 consid. 1). L'infraction est intentionnelle, le dol éventuel étant suffisant (M. DUPUIS / L. MOREILLO…»
6B_140/2021 (2022-02-24)
Swiss Supreme Court Upholds Conviction for Abduction and Co-Perpetration
«…3). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht (Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Nicht verlangt wird indessen, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten…»
P/60/2019 (2022-01-31) · ge
Accused's Appeal Partially Upheld; Rape Conviction Confirmed on Credible Testimony.
«…ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1064/2013 du 10 mars 2014 consid. 1). Il en va de même de l'arrestation par la victime de l'auteur d'une infraction pris sur le f…»
SB200322 (2021-12-01) · zh
State v. Appellant (Aggravated Assault and Related Charges)
«…iner 7.5 km respektive 8.9 km lan- gen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaf- tierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (Urteil 6B_899/…»
CA.2021.7 (2021-09-07)
Appellate Court Upholds Preparatory Acts and Weapons Convictions, Acquits on Explosives and Disobedience, Orders Treatment Over Prison
«…5), bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil des BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen…»
SK.2020.56 (2021-05-04)
Defendant Acquitted of Explosives, Convicted of Preparatory Acts for Abduction
«…, bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden SK.2020.56…»
2020.02.21.sr.1 (2020-02-21) · bl
Assault and Unlawful Detention Convictions Upheld, Sentences Adjusted, One Acquitted
«…n in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 128 IV 73, E. 2a; Autofahrt von rund 10 Minuten bzw. 7,5 Kilome- tern vor…»
SB180364 (2019-04-26) · zh
False Accusation and Deprivation of Liberty Appeal
«…eine lange Dauer vorausge- setzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a; Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit seiner falschen Anschuldigung bewirkt, dass der Geschädigte F._____…»
P/21594/2014 (2018-11-26) · ge
Appeal of Acquittal in Marital Coercion Case
«…ur un tronçon de 8 km (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1064/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1064/2013) du 10 mars 2014 consid. 1). Il en va de même de l'arrestation par la victime de l'auteur d'une infraction pris sur le…»
P/14792/2015 (2017-06-21) · ge
Post Office Robbery and Prison Escape Appeals: Conviction and Sentence Review
«…ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1064/2013 du 10 mars 2014 consid. 1). Il en va de même de l'arrestation par la victime de l'auteur d'une infraction pris sur le f…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1064/2013

Urteil vom 10. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Freiheitsberaubung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2013.

Sachverhalt:

A. Am 7. November 2010 packte X.________ seine Ex-Freundin vor deren Wohnung in A.________ am Handgelenk und zerrte sie in Richtung seines parkierten Fahrzeugs. Er forderte sie auf, sich in sein Auto zu setzen, ansonsten käme es nicht gut für sie. Aus Angst und in der Meinung, dass sich X.________ durch ein Gespräch beruhige, stieg die Ex-Freundin ins Auto. Er fuhr los und zog sie mehrmals zurück, als sie versuchte, den Wagen zu verlassen. Während der Fahrt in Richtung Aarau schlug er ihr mit der flachen Hand zwei Mal ins Gesicht. Bei der Autobahn-Raststätte B.________ hielt er an und forderte die weinende Ex-Freundin auf, auszusteigen, nachdem er ihrem Mobiltelefon die SIM-Karte entnommen hatte. X.________ liess sie auf ihre Anfrage wieder einsteigen. Ihr Bitten, sie nach Hause zu fahren, ignorierte er. Er verliess die Autobahn und hielt in einem Dorf an. Er liess seine Ex-Freundin aussteigen, im Bewusstsein, dass sie ohne SIM-Karte niemanden anrufen konnte.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 19. September 2013 zweitinstanzlich der Freiheitsberaubung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksamtes Baden vom 16. Juni 2006 und zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2011. Es stellte die Rechtskraft der Schuldsprüche des Bezirksgerichts Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das AHVG (SR 831.10) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung fest.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Da er nur auf den ersten 600 m der Fahrt die Möglichkeit gehabt habe anzuhalten, sei das Kriterium der "gewissen Erheblichkeit" nicht gegeben. Wer nicht unverzüglich halte, wenn der Mitreisende auszusteigen wünsche, begehe keine Freiheitsberaubung (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe seine Ex-Freundin gegen ihren Willen mittels physischer und psychischer Gewalt gezwungen, in sein Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Sie habe sich physisch zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach (auch konkludent) zu verstehen gegeben, dass sie nicht mitkommen wolle. Es sei irrelevant, dass er nach einer Fahrminute nur noch beim Rastplatz B.________ habe anhalten können. Ihm sei bereits vor Beginn der Fahrt bewusst gewesen, dass sich seine Ex-Freundin gegen ihren Willen im Auto befunden habe. Die Strecke von ca. 8,9 km zwischen dem Ausgangspunkt und dem ersten Halt am Rastplatz B.________ erfülle das Kriterium der "gewissen Erheblichkeit" im Sinne der Rechtsprechung (Urteil S. 12 f. E. 3.3).

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Ex-Freundin zum Einsteigen gezwungen, womit er ihr offensichtlich die Bewegungsfreiheit habe entziehen wollen. Dass er nicht gewusst habe, dass sie gegen ihren Willen eingestiegen und mitgefahren sei, sei angesichts der Intensität der eingesetzten Gewalt eine Schutzbehauptung. Er habe auch gewusst, dass er kein Recht hatte, ihr die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und habe somit vorsätzlich gehandelt. Ob er die Anhalteorte im Vorfeld festgelegt oder jeweils spontan entschieden habe, sei unerheblich (Urteil S. 14 E. 4.3).

1.3. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht ( Art. 183 Ziff. 1 StGB ). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend ( BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange Fahrt ebenfalls ( BGE 89 IV 85 E. 1).

1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ex-Freundin sei freiwillig eingestiegen, oder er habe sich diesbezüglich geirrt, weshalb es massgebend sei, wann sie ihn während der Fahrt gebeten habe, anzuhalten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4-6), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzutun, warum und inwieweit diese willkürlich sein sollten. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer brachte seine Ex-Freundin durch physische Gewalt und Drohungen dazu, gegen ihren Willen in seinen Personenwagen zu steigen. Mithin war ihm bereits vor Beginn der Fahrt bewusst, dass sie nicht freiwillig mitkam. Gleichwohl fuhr er los und auf die Autobahn, wo das Fahrzeug nur noch beschränkt angehalten werden kann. Er macht nicht geltend, die betreffende Strecke nicht gekannt zu haben. Insofern ist sein Hinweis, im Unterschied zu BGE 89 IV 85 sei er nicht auf einer Überlandstrasse gefahren, wo jederzeit angehalten werden könne, unbehelflich. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, es sei irrelevant, dass er bereits nach einer Fahrminute nur noch beim Rastplatz B.________ die Möglichkeit hatte, anzuhalten. Angesichts der Dauer und Länge der zurückgelegten Fahrt verletzt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung kein Bundesrecht.

2. Den Antrag einer milderen Strafe begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini