Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1062/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Cantonal Decision Reversing Discontinuation of Sexual Offenses Investigation

Geschäftsnummer 6B_1062/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute originating from a criminal investigation initiated by the Prosecution Office of the Canton of Schwyz in November 2019, following allegations made by a complainant against the appellant. The allegations included sexual coercion, exhibitionism, and minor bodily harm. In November 2020, the prosecution decided to suspend the investigation, which was upheld by the Cantonal Court of Schwyz in May 2021 after the complainant appealed. However, the Swiss Federal Tribunal revoked this decision in May 2022 and remanded the case to the lower court for a new judgment. Subsequently, in August 2022, the Cantonal Court annulled the suspension order and instructed the prosecution to proceed with filing charges. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal challenging this latest decision and seeking further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Federal Supreme Court Declines Appeal on Cantonal Decision Reversing Discontinuation of Sexual Offenses Investigation: The allegations included sexual coercion, exhibitionism, and minor bodily harm. In November 2020, the prosecution decided to suspend the investigation, which was upheld by the Cantonal Court of Schwyz in May 2021 after the complainant appealed. However, the Swiss Federal Tribunal revoked this decision in May 2022 and remanded the case to the lower court for a new judgment. Subsequently, in August 2022, the Cantonal Court annulled the suspension order and instructed the prosecution to proceed with filing charges. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal challenging this latest decision and seeking further judicial review.

Schlagwörter

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Einstellung (einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung usw.) Nichteintreten Sexualdelikten Einstellung des Verfahrens Strafuntersuchung Anklagezulassung Zwischenentscheid Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits according to this procedural rule.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court imposed costs on the appellant in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

Art. 93 BGG

The court examined the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision based on this article, concluding they were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_854/2023 (2024-02-28)
«…s bleibt damit offen und namentlich ein Freispruch durchaus möglich (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschl…»
7B_860/2023 (2024-02-28)
«…s bleibt damit offen und namentlich ein Freispruch durchaus möglich (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschl…»
7B_1019/2023 (2024-02-26)
«…gewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den…»
7B_461/2023 (2023-10-09)
«…neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss wed…»
7B_592/2023 (2023-10-09)
«…neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss wed…»
6B_761/2023 (2023-06-21)
«…aft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Die mit der Rückweisung verbundene Verlängerung des Ve…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1062/2022

Urteil vom 14. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. August 2022 (BEK 2022 83).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 7. November 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung. Am 2. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde am 10. Mai 2021 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2022 gut. Es hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_726/2021 vom 25. Mai 2022).

Das Kantonsgericht erliess am 8. August 2022 einen neuen Beschluss. Es hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung vom 2. November 2020 auf und wies die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. August 2022 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung zu lit. a ist ein Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Bestimmung von Art. 93 BGG nicht auseinander. Er macht zur Legitimation nur geltend, ihm drohe die Anklage, weswegen er durch den Beschluss beschwert und damit beschwerdelegitimiert sei.

Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Verfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist (vgl. Urteil 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Der vorinstanzliche Rückweisungsbeschluss ist folglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dass ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine Gutheissung der Beschwerde würde, was sich auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ergibt, nicht sofort zu einem Endentscheid führen. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen nicht vor.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill