Complainant v. Cantonal Prosecutor's Office and Cantonal Court (Federal Supreme Court Appeal Dismissal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal complaint was filed by an individual alleging defamation and theft against another party. The prosecution decided not to pursue the case and issued a non-initiation order, which was upheld by the Cantonal Court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack the necessary formal requests and sufficient legal reasoning to demonstrate a violation of rights. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the complaint, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor's Office and Cantonal Court (Federal Supreme Court Appeal Dismissal): The prosecution decided not to pursue the case and issued a non-initiation order, which was upheld by the Cantonal Court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack the necessary formal requests and sufficient legal reasoning to demonstrate a violation of rights. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the complaint, resulting in the complainant being ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to procedure under this article (non-entry into proceedings).
The costs of the proceedings are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1060/2016
Urteil vom 24. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung; Diebstahl),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016.
Erwägungen:
1. X.________ erstatte am 29. Januar 2016 Strafanzeige gegen A.________ wegen Verleumdung und Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erliess am 21. April 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen von X.________ gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Juli 2016 ab.
X.________ gelangt mit Eingabe vom 15. September 2016 ans Bundesgericht.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht. Sie enthält weder ein formelles Begehren noch eine hinreichende Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll und verkennt, dass lediglich die im angefochtenen Entscheid behandelten Deliktsvorwürfe, nicht hingegen weitere von und gegen ihn angehobene Straf- und Zivilverfahren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Zudem setzt sich die Vorinstanz detailliert mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Ihre Rechtsausführungen sind nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung einem freisprechenden Urteil gleichkommt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ) und dass eine Wiederaufnahme und erneute Beurteilung eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens nur in den engen Grenzen von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich ist.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held