Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_106/2020 KI-generiert

Failure to Meet Appeal Submission Requirements

Geschäftsnummer 6B_106/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint in French against a decision from the Obergericht of the Canton of Bern, which had not proceeded with his appeal due to his failure to submit a statement of appeal within the required time. The appellant solely focused on the substantive aspects of the case, not addressing the procedural reason for which the lower court could not entertain his appeal. Consequently, his submissions did not meet the necessary reasoning standards as per the Federal Supreme Court guidelines, leading to the decision that the complaint would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Appeal Submission Requirements: The appellant solely focused on the substantive aspects of the case, not addressing the procedural reason for which the lower court could not entertain his appeal. Consequently, his submissions did not meet the necessary reasoning standards as per the Federal Supreme Court guidelines, leading to the decision that the complaint would not be considered.

Schlagwörter

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Keine Berufungserklärung eingereicht Nichteintreten Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen materielle Begründetheit Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be proceeded upon (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_106/2020

Urteil vom 5. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2020 (SK 19 430).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird. Aus seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2020 (act. 6) ergibt sich, dass er das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020 (act. 5) verstanden hat. Zudem macht er nicht geltend, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass er im kantonalen Verfahren eine Eingabe auf Deutsch verfasste.

2. Am 8. Januar 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingaben genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill