Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_106/2008 KI-generiert

Challenge to Refusal of Execution Postponement Denied

Geschäftsnummer 6B_106/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a decision made by the Justice and Internal Affairs Directorate of the Canton of Zurich, which required the individual to commence the execution of two prison sentences totaling 61 days on February 11, 2008. The appeal, based on claims regarding the individual's business situation and requests for further postponements, was previously considered by a lower court, which found that sufficient time had been given to prepare for the sentence. The individual failed to adequately address the reasoning provided by the lower court in their appeal, leading to the Federal Tribunal's decision not to entertain the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal of Execution Postponement Denied: The appeal, based on claims regarding the individual's business situation and requests for further postponements, was previously considered by a lower court, which found that sufficient time had been given to prepare for the sentence. The individual failed to adequately address the reasoning provided by the lower court in their appeal, leading to the Federal Tribunal's decision not to entertain the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafantritt Vollzug von Freiheitsstrafen Verhandlungsverschiebung Zulässige Gründe Verfahrensrügen Gefängnisstrafe substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_106/2008

Urteil vom 12. Februar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer auf den 11. Februar 2008 zum Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 45 Tagen bzw. 16 Monaten Gefängnis aufgefordert und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor Bundesgericht nur, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte. Diese stellt dazu in massgebender Weise fest, dass auf die geschäftliche Situation des Beschwerdeführers bereits bisher in grosszügiger Weise Rücksicht genommen worden sei, womit ihm - der zudem seit bald drei Jahren vom bevorstehenden Vollzug der Freiheitsstrafe gewusst habe - mehr als genug Zeit verblieben sei, um sich auf den Strafvollzug vorzubereiten und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ein weiterer Aufschub des bereits mehrmals aufgeschobenen Termins könne nicht in Frage kommen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn