Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadequate Substantiation in Housebreaking/Explosives Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual on March 31, 2017, regarding a potential case of trespassing and possible violations of explosives laws attributed to unknown parties. The federal police forwarded the complaint to the relevant prosecutor's office, which decided not to pursue an investigation. This decision was upheld by a higher court on August 4, 2017. The individual challenged this rejection in a federal court, arguing for the necessity of action concerning the alleged criminal activities, including the theft of significant explosives. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for acceptance and thus did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 101 Abs. 1 lit. d StGB, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadequate Substantiation in Housebreaking/Explosives Case: The federal police forwarded the complaint to the relevant prosecutor's office, which decided not to pursue an investigation. This decision was upheld by a higher court on August 4, 2017. The individual challenged this rejection in a federal court, arguing for the necessity of action concerning the alleged criminal activities, including the theft of significant explosives. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for acceptance and thus did not proceed with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited alongside Art. 42 Abs. 2 BGG as the basis for non-admittance due to insufficient justification (qualifizierte Begründungsanforderungen).
The appeal was not entertained based on this procedural provision due to insufficient justification.
Cited alongside Art. 106 Abs. 2 BGG as the basis for non-admittance due to insufficient justification (Begründungsanforderungen).
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to impose reduced court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1058/2017
Urteil vom 4. Dezember 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Hausfriedensbruch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. August 2017 (SBK.2017.190 / va).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 31. März 2017 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täterschaft und wies gleichzeitig auf mögliche Delikte gegen das Sprengstoffgesetz hin. Das Bundesamt für Polizei übermittelte die bei ihm eingereichte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, welche die Untersuchung am 15. Mai 2017 nicht an die Hand nahm, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Mai 2017 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 4. August 2017 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Es sei höchste Zeit, dass ordnungs- und pflichtgemäss gehandelt werde.
2. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offenbleiben, weil auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist alleine der letztinstanzlich kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
4. Diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Auch soweit er den Vorwurf von Falschbehauptungen erhebt, wendet er sich (inhaltlich) ausschliesslich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Mit dem angefochtenen Entscheid befasst er sich nicht im Einzelnen. Er beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, die Erwägungen des Obergerichts als realitätsfremde Mutmassungen zu bezeichnen und diesem vorzuwerfen, dass es mit falschen Anschuldigungen die Aufklärung besonders makaberer Straftaten verhindern wolle. Damit lässt sich indessen weder eine Verfassungs- noch eine Rechtsverletzung begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auch mit seinen Vorbringen, es müsse wegen dem Sprengstoffdelikt (Diebstahl von 24 kg Sprengstoff, total 16 Patronen à 1,5 kg Eigengewicht) Unverjährbarkeit gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. d StGB bestehen und der kranke Wiederholungs- und Straftäter habe mit seinen Straftaten von 1976 bis 2017 selber bewirkt, dass keine Verjährung eingetreten sei ( Art. 98 lit. b und c StGB ), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts zur Verjährung bundesrechtswidrig sein könnten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BBG , Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill