Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1057/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Timeliness of Penal Order Service via Fictitious Delivery

Geschäftsnummer 6B_1057/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn for multiple offenses, including making threats, severe violations of traffic rules, unauthorized use of a motor vehicle, driving without a valid license, and misuse of warning signals. The individual was sentenced to an unconditional prison term of 150 days and a fine. However, the notification of this penalty through a postal service could not be delivered, leading to the return of the notice to the prosecutor's office. The individual later filed a late objection to the penal order, which was dismissed due to the delay. The subsequent appeal to the Canton Solothurn's higher court was also unsuccessful, resulting in the appeal being brought before the Swiss Federal Tribunal, seeking the original objection to be recognized as valid.

Legislator-Regeste

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Art. 353 Abs. 3 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Federal Supreme Court Upholds Timeliness of Penal Order Service via Fictitious Delivery: The individual was sentenced to an unconditional prison term of 150 days and a fine. However, the notification of this penalty through a postal service could not be delivered, leading to the return of the notice to the prosecutor's office. The individual later filed a late objection to the penal order, which was dismissed due to the delay. The subsequent appeal to the Canton Solothurn's higher court was also unsuccessful, resulting in the appeal being brought before the Swiss Federal Tribunal, seeking the original objection to be recognized as valid.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Gültigkeit der Postzustellung Zustellung von Akten ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung strafrechtliche Drohung Kündigungsfrist Postdienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (but not the final orders) to confirm the binding nature of the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (but not the final orders) regarding the strict requirements for challenging factual findings as arbitrary.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to acknowledge the appellant's financial situation by imposing reduced court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BEK 2025 93 (2025-10-21) · sz
Late Objection to Penal Order Dismissed
«…lung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspfle- ge und Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGer Urteil 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.2 m.H.). 3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, den Strafbefehl am 7. Mai 2025 zuge- stellt…»
SBK.2025.256 (2025-10-06) · ag
Timeliness of Objection to Penal Order Following Delivery to Father
«…orgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). -5- 2.4. 2.4.1…»
VR3 2025 32 (2025-09-03) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Retroactive Ancillary Building Permits Outside Building Zone
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BEK 2025 32 (2025-09-01) · sz
Appellant Failed to Rebut Presumption of Registered Mail Delivery Notice
«…(U-act. 14.1.02), darf vermutet werden, dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden ist (BGer Urteil 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich behauptet, anderen Ab- holungseinladungen im Administr…»
BV.2025.5 (2025-07-08)
Seizure of Non-Compliant Radio Devices Upheld
«…ach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Das Schreiben des BAKOM…»
AK.2024.427.AK (2024-11-28) · sg
Corporate Representation and Procedural Validity in Penalty Objection Appeal
«…der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine ver- spätete Einsprache ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1, 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1155/2014 vom 19. Au- gust 2015 E. 1 m.w.H.). b) aa)…»
SBK.2024.264 (2024-11-15) · ag
Appellant Fails to Prove Non-Receipt of Penalty Order Notification
«…orgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3…»
6B_664/2024 (2024-10-21)
«…3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 4.3; 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1). 5. 5.1. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dass Bezirksg…»
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Police Officer Denied Party Status for Late Submission of Victim Declaration Form
«…s verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (Urteil BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1). Das Bundesgericht bezeichnete hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentli…»
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BEK 2023 139 (2023-12-11) · sz
Prosecutor v. Defendant on Timeliness of Penalty Order Objection
«…und der Einzelrichterin von der Regel aus, dass die Zustellfiktion bis zu einem Jahr aufrechterhalten werden darf (BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.H.; Jo- sitsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 85 N 9). b) Die Staatsanwaltschaft stellt…»
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«…en können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.; 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_548/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.4; 6B_110/2016 vom 27.…»
502 2023 195 (2023-10-03) · fr
Cantonal Court Upholds Penalty Order for Late Objection in Fraudulent Bankruptcy Case
«…bracht. 2.2. Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO; u.a. Urteil BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1), dies unabhängig von der Schwere der Vorwürfe und der Bedeutung des Strafverfahrens. Die Zust…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1057/2022

Urteil vom 30. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 21. Juli 2022 (BKBES.2022.85).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ der Drohung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises sowie des Missbrauchs von Warnsignalen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--.

Der Strafbefehl konnte A.________ laut Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am 16. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.

B. B.a. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Einsprache gegen den Strafbefehl.

In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei gültig zu erklären. Schliesslich sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet ( Art. 353 Abs. 3 StPO ). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen ( Art. 354 Abs. 1 StPO ). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 354 Abs. 3 StPO ). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache ( Art. 356 Abs. 2 StPO ). Eine verspätete Einsprache ist ungültig.

Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln ( Art. 84 ff. StPO ). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1; 138 III 225 E. 3.1). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_548/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.4; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286 ; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; Urteile 6B_880/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1455/2021 vom 11. Januar 2023 E. 1.1; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286 ; je mit Hinweisen). Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar (vgl. Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286 ; Urteile 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind ( BGE 142 IV 201 E. 2.3; 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist stellt keinen überspitzten Formalismus dar, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und am Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; vgl. auch die Urteile des EGMR

Üçdag gegen Türkei vom 31. August 2021, § 38;

Sabri Günes gegen Türkei vom 29 Juni 2012, §§ 39 ff. und 56 f.).

1.3. Die Vorinstanz hat sich zutreffend auf diese Grundsätze bezogen und Folgendes erwogen:

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse, sei unbeachtlich. Denn der Strafbefehl sei innerhalb von vier Monaten nach der polizeilichen Einvernahme ergangen, in der der Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft unterrichtet worden sei. Er habe daher jederzeit mit einer solchen Zustellung rechnen müssen.

Auch mit dem Einwand, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, da es keine objektiven Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Postzustellung gebe. Es sei auf das Suchsystem "Track and Trace" der Post abzustellen. Bei Vorliegen des Vermerks "zur Abholung gemeldet" dürfe vermutet werden, dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten eingelegt worden sei. Denn wenn die Post bereits über ein derartiges Nachweissystem für die Zustellung von Einschreibsendungen verfüge und dieses im konkreten Fall auch angewendet habe, dürfe grundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden. Um die Vermutung zu widerlegen, dass der Postbedienstete die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingelegt hat und das Zustellungsdatum richtig registriert wurde, müssten konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Zur Widerlegung der fiktiven Zustellung könne sich der Beschwerdeführer nicht pauschal darauf berufen, dass seine Ehefrau den Strafbefehl ebenfalls nicht per B-Post erhalten habe oder dass es in der Ehe Streitigkeiten gebe, weshalb es denkbar sei, dass die Ehefrau ihm den Strafbefehl nicht übergeben habe. Dies seien reine Behauptungen und Spekulationen, die nicht durch Tatsachen belegt seien und als solche nicht ausreichten. Vermutungen müssten auf plausiblen Indizien beruhen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Nichtzustellung des Einschreibens ergebe. An diesem Ergebnis änderten auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachforschungen nichts, da nicht dargelegt werde, worin diese konkret bestanden hätten.

Im vorliegenden Fall liege ein Sendungsprotokoll ("Track and Trace") der Schweizerischen Post bei den Akten. In Kombination mit dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Barcode ergebe sich daraus, dass diese den am 1. Dezember 2021 erlassenen Strafbefehl am 3. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben habe. Die Post habe die Sendung dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 nicht zustellen können und gemäss den elektronisch erfassten Sendungsdaten eine Abholungseinladung hinterlassen. Bis zum Ablauf der Abholfrist am 13. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer die Sendung nicht abgeholt, weshalb die Post die Sendung an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt habe. Der Strafbefehl gelte mit unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 13. Dezember 2021 als zugestellt, so dass die über seinen Verteidiger erhobene und am 26. Januar 2022 der Post übergebene Einsprache nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgt sei.

1.4. Die beiden Einwände des Beschwerdeführers gegen diese zutreffenden Erwägungen sind ohne Erfolg:

So macht er geltend, er sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2021 zwar darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgen werde, nicht aber darauf, dass er mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen habe. Dieser Einwand ist - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - unbegründet: Wer von der Polizei einvernommen und dabei darauf hingewiesen wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, weiss um die Begründung eines entsprechenden Prozessrechtsverhältnisses und muss jederzeit mit dem Zugang fristauslösender Prozesshandlungen rechnen.

Weiter wendet er sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei. Mit den entsprechenden Rügen verkennt er indessen den Grundsatz der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG : Jedenfalls legt er nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unvertretbar, d.h. willkürlich sein soll.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässige Rügen enthält.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aussichtslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Stadler