Revision Request Rejected for Final Penal Order on Traffic Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was issued a penal order by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Appenzell Ausserrhoden on August 29, 2017, for gross violation of traffic rules, specifically for exceeding the speed limit by 45 km/h outside urban areas. The penalty included an unconditional monetary fine of 80 daily rates at CHF 40 per day, which became legally binding without contest. The individual sought revision of this penal order, claiming the evidence used (a video recording) was flawed. However, the Court of Appeal of the Canton of Appenzell Ausserrhoden dismissed the revision request. Dissatisfied, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the dismissal and have the revision granted, arguing procedural errors and the failure to consider the alleged inaccuracies in the speed measurement evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 413 StPO, Art. 412 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 65 Abs. 2 BGG; Revision Request Rejected for Final Penal Order on Traffic Violation: The penalty included an unconditional monetary fine of 80 daily rates at CHF 40 per day, which became legally binding without contest. The individual sought revision of this penal order, claiming the evidence used (a video recording) was flawed. However, the Court of Appeal of the Canton of Appenzell Ausserrhoden dismissed the revision request. Dissatisfied, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the dismissal and have the revision granted, arguing procedural errors and the failure to consider the alleged inaccuracies in the speed measurement evidence.
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KI-generiertApplied to impose reduced court costs on the unsuccessful appellant.
Cited in the reasoning regarding the grounds for revision, but not explicitly in the final orders (1. and 2.). Therefore, it is excluded based on the strict rule.
Cited in the reasoning regarding the competence of the revision court, but not explicitly in the final orders (1. and 2.). Therefore, it is excluded based on the strict rule.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1055/2018
Urteil vom 27. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2018 (D2S 18 1).
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gegen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 45 km/h) eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.- aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies am 3. Juli 2018 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls ab.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und sein Revisionsgesuch gutzuheissen.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).
3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerde genügt (über weite Strecken) nicht den gesetzlichen Rügeanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich allenfalls ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll.
Zudem erweisen sich die Rügen in der Sache als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Messvideo, auf das sich der zu revidierende Entscheid stützt, sei fehlerhaft und somit fehle es an einem Nachweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung, kann er nicht gehört werden. Er verkennt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder nachzuholen ( BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Dies gilt auch für Rügen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Urteil 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 413 StPO ). Das Messvideo lag den Untersuchungsakten bei und diente der Staatsanwaltschaft als Grundlage für den Strafbefehl. Allfällige Einwendungen gegen dessen Verwertbarkeit oder Beweiskraft hätte der Beschwerdefühhrer im Einsprache- und erstinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen. Dass ihm im Rahmen der rechtshilfeweisen Befragung nicht das Vidieo selbst, sondern vier Fotoauszüge gezeigt wurden, ändert daran nichts und stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.2). Inwieweit dies einen Verfahrensverstoss begründen soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargelegt. Zudem wäre ein allfälliger Verfahrensmangel mittels Revision grundsätzlich nicht korrigierbar, sondern hätte ebenfalls im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteile 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1, zur Publ. bestimmt; 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je Hinweisen).
Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass die Vorinstanz das Messvideo im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht angesehen und gewürdigt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie hatte lediglich zu prüfen, ob neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid für den Beschwerdeführer ermöglichen. Die Würdigung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie der Entscheid in der Sache ist - im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des zu revidierenden Entscheids - den vom Revisonsgericht als zuständig bezeichneten Behörden vorbehalten ( Art. 412 Abs. 2 lit. a StPO ; Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.2; MARIANNE HERR, a.a.O., 2014, N. 1 f. und N. 19 f. zu Art. 413 StPO ).
4. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held