Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1055/2013 KI-generiert

Failure to Challenge Procedural Ground for Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1055/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the Zurich Cantonal Court, which rejected the appeal due to the late submission of the legal remedy by the appellant. The appellant failed to address this critical issue in their subsequent submissions, which did not meet the legal requirements for a valid appeal under the applicable law. As a result, the Federal Tribunal determined that it could not consider the appeal, leading to a ruling that imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Challenge Procedural Ground for Appeal Dismissal: The appellant failed to address this critical issue in their subsequent submissions, which did not meet the legal requirements for a valid appeal under the applicable law. As a result, the Federal Tribunal determined that it could not consider the appeal, leading to a ruling that imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Mehrfache Tätlichkeiten Prozessvoraussetzung Zulässige Gründe verspätete Kündigung verspätete Vorbringen Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the final order to declare non-admission for the appeal due to insufficient grounds relating to the missed prerequisite of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1055/2013

Urteil vom 19. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erklärt hatte.

Da sich die Beschwerde vor Bundesgericht vom 5. November 2013 nicht mit der Frage der unerlassenen Berufungserklärung befasst (act. 1), wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. November 2013 auf den Mangel und darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Eingabe bis zum Ablauf der Frist am 15. November 2013 noch ergänzen könne (act. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2013 eine Ergänzung ein, worin sie sich indessen erneut nicht zur Frage der verpassten Berufungserklärung äussert (act. 5).

Unter diesen Umständen genügen beide Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss in der Beschwerde angegeben werden, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Fall befasst sich die Vorinstanz ausschliesslich mit der unterlassenen Berufungserklärung. Demgegenüber äussert sie sich zur materiellen Seite des Falles nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde sind unzulässig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn