Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Inadmissible Retrial Request Based on Identical Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the reopening of legal proceedings made by the appellant, which was dismissed by the higher court on the basis that the request closely mirrored a previous revision application that had already been conclusively decided. The court found that since the grounds for reopening were the same as those already examined, the new application was deemed inadmissible. Additionally, any new allegations made by the appellant were related to evidence evaluation, which cannot be reassessed in a reopening context. Consequently, the appellant's submissions failed to meet the necessary legal criteria, leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 385 StGB, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Inadmissible Retrial Request Based on Identical Grounds: The court found that since the grounds for reopening were the same as those already examined, the new application was deemed inadmissible. Additionally, any new allegations made by the appellant were related to evidence evaluation, which cannot be reassessed in a reopening context. Consequently, the appellant's submissions failed to meet the necessary legal criteria, leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained based on this procedural provision.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The court took the appellant's financial situation into account when setting the court fee.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1055/2009
Urteil vom 19. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 17. Juni 2009 (UW090001/U/bee).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Eingabe in wesentlichen Punkten mit einem früheren Revisionsgesuch identisch war. Da über das frühere Revisionsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei und eine Revision nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden könne, seien die Ausführungen in der neuen Eingabe unzulässig (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer Ergänzungen anbringe, die im früheren Revisionsgesuch nicht enthalten gewesen seien, rüge er eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung, welche in einem Revisionsverfahren nicht neu überprüft werden könne (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.5).
Der Beschwerdeführer könnte vor Bundesgericht nur rügen, diese Erwägungen würden gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen. Im schweizerischen Recht betrifft einzig Art. 385 StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dieser Bestimmung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe § 449 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, der im kantonalen Recht die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten regelt, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet. Sein Hinweis auf § 31 der Strafprozessordnung (Beschwerde S. 4) geht an der Sache vorbei, weil diese Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar ist. Da sich auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik beschränken, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn