Possession of Pornography, Violence Depiction, and Disobeying Weapon Order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant accused of possessing a DVD featuring explicit sexual acts involving a horse and producing numerous graphic images depicting violence against naked women, including scenes of execution and sexual acts with animals, over a period spanning from December 2001 to March 2007. Additionally, the defendant violated official regulations by failing to dispose of a firearm despite being prohibited from owning one. Initially found guilty of multiple counts of pornography, depiction of violence, and noncompliance with legal orders, the defendant received a suspended sentence and was fined. Following an unsuccessful appeal to the Cantonal Court, the defendant brought the matter before the Federal Court, seeking acquittal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Possession of Pornography, Violence Depiction, and Disobeying Weapon Order: Additionally, the defendant violated official regulations by failing to dispose of a firearm despite being prohibited from owning one. Initially found guilty of multiple counts of pornography, depiction of violence, and noncompliance with legal orders, the defendant received a suspended sentence and was fined. Following an unsuccessful appeal to the Cantonal Court, the defendant brought the matter before the Federal Court, seeking acquittal.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided to dismiss the appeal (insofar as it was admissible) by referring to the reasoning of the lower court.
The court took the extent of the appeal brief into account when determining the amount of the court fee.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
The Federal Tribunal confirmed that the reasoning of the lower court was not objectionable under this article when reviewing the admissible parts of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1053/2010
Urteil vom 7. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Pornographie, mehrfache Gewaltdarstellung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. November 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine DVD aufbewahrt zu haben, welche Darstellungen von sexuellen Handlungen einer Frau mit einem Hengst enthält. Von Dezember 2001 bis März 2007 habe er zahlreiche Bildmontagen hergestellt, welche unter anderem die Exekution nackter Frauen sowie nackte Frauen bei sexuellen Handlungen mit Tieren zeigen. Im gleichen Zeitraum habe er sich entsprechende Bilder im Internet verschafft und aufbewahrt. Schliesslich habe er eine Schusswaffe nicht veräussert und damit gegen eine Verfügung verstossen, die ihm den Waffenbesitz untersagt habe.
Der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichts Wil sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2010 der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zu einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2009 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw.- einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2010 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.
2. Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3. Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 17. November 2010 zugestellt. Die Beschwerde musste daher spätestens am 17. Dezember 2010 dem Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeergänzung von 20. Dezember 2010 (act. 10) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.
4. Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 29 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 5). Diese Erwägungen sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 95 BGG nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Zustellung dieses Urteils an einen "juristischen Beobachter" (Beschwerde S. 1) kommt nicht in Betracht.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn