Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1052/2009 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office (Complaint Withdrawal and Appeal Hurdles)

Geschäftsnummer 6B_1052/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal complaint filed by an individual against their spouse for theft, which was later withdrawn. Subsequently, the prosecution discontinued the investigation based on this withdrawal. The individual appealed this decision, claiming that the investigation should continue, but the appellate court rejected his appeal because it had already ruled on the matter. The individual then filed further appeals, but the higher court determined that the appeals lacked sufficient justification and were therefore inadmissible. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought to contest the previous court decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office (Complaint Withdrawal and Appeal Hurdles): Subsequently, the prosecution discontinued the investigation based on this withdrawal. The individual appealed this decision, claiming that the investigation should continue, but the appellate court rejected his appeal because it had already ruled on the matter. The individual then filed further appeals, but the higher court determined that the appeals lacked sufficient justification and were therefore inadmissible. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought to contest the previous court decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Untersuchung (Diebstahl) Rückzug des Strafantrags Diebstahlsermittlung Ausstand des Staatsanwalts Ehegatte Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient grounds, as per the simplified procedure rule cited.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1052/2009

Urteil vom 19. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2009, und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. X.________ stellte am 18. Dezember 2008 einen Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Diebstahls. Am 12. Februar 2009 zog er diesen ausdrücklich zurück. Gestützt darauf stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 23. September 2009 ein. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 19. Oktober 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StGB mit Beschluss vom 11. November 2009 ab.

Mit Eingabe vom 26. November 2009 rekurrierte X.________ erneut gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2009. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Dezember 2009 nicht ein, weil es über die Angelegenheit am 11. November 2009 bereits befunden habe und auf den Rekurs deshalb nicht nochmals eingehen könne. Abgesehen davon erweise sich das Rechtsmittel auch als verspätet.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts vom 11. November und 2. Dezember 2009 ans Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung.

2. Da es vor Bundesgericht um das Strafantragsrecht als solches geht, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben bzw. bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein könnte, als es den Rekurs des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2009 abwies bzw. auf denjenigen vom 26. November 2009 nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill