Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1051/2014 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 6B_1051/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint of embezzlement where an individual filed a criminal complaint against another party for misappropriating loans. Following an investigation, the prosecution decided not to pursue the case further, leading to the individual appealing the decision to the Anklagekammer (Prosecutor's Chamber) of St. Gallen, which upheld the initial decision. The appellant argued for a continuation of the investigation, asserting that the non-prosecution negatively impacted his civil claims related to the loans. However, the court ultimately determined that the appellant lacked standing to appeal the prosecutor's decision, as the outcome of any potential criminal proceedings would not influence the civil recovery of his loans, which were governed by separate contracts.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Non-Prosecution Decision: Following an investigation, the prosecution decided not to pursue the case further, leading to the individual appealing the decision to the Anklagekammer (Prosecutor's Chamber) of St. Gallen, which upheld the initial decision. The appellant argued for a continuation of the investigation, asserting that the non-prosecution negatively impacted his civil claims related to the loans. However, the court ultimately determined that the appellant lacked standing to appeal the prosecutor's decision, as the outcome of any potential criminal proceedings would not influence the civil recovery of his loans, which were governed by separate contracts.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Veruntreuung) Beschwerdelegitimation Veruntreuung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft rechtlich geschütztes Interesse Strafanzeige Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits and applied the simplified procedure for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the unsuccessful appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1051/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 21. Januar 2014 Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung. Das Untersuchungsamt Altstätten verfügte am 20. Mai 2014 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 20. August 2014 ab.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ weiterzuführen (recte: zu eröffnen) und diese gegebenenfalls auf die Verantwortlichen der B.________ AG in Liquidation auszuweiten.

3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

Der Beschwerdeführer gewährte dem Beschwerdegegner 2 mehrere Darlehen. Er macht im Wesentlichen geltend, dieser habe das von ihm erhaltene Geld nicht vereinbarungsgemäss verwendet und somit veruntreut. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung auswirken kann, ist nicht erkennbar, zumal ein allfälliger Rückforderungsanspruch gestützt auf die jeweiligen Darlehensverträge und somit unabhängig von der behaupteten Veruntreuung besteht. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das geliehene Geld nicht besser einforderbar wird, falls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 weiterführen sollte (Beschwerde, S. 8). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Antrags, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft äussere sich in der Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt nicht zu den Darlehensverträgen zwischen ihm und der B.________ AG. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Anfechtungsobjekt ist nicht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich der Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses