Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1050/2016 KI-generiert

Complainant Lacks Standing for Criminal Appeal Regarding Unauthorized Signature Scan.

Geschäftsnummer 6B_1050/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who accused another person of unlawfully using their signature to endorse meeting minutes of a water supply cooperative without consent. The individual sought the removal of their scanned signature from a computer record without filing a formal criminal complaint. The prosecution decided not to initiate criminal proceedings, leading to a ruling that there were no grounds for such action. Subsequently, a higher court dismissed the individual's complaint for lack of standing, stating that they had not established themselves as a private plaintiff in the earlier proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 118 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing for Criminal Appeal Regarding Unauthorized Signature Scan: The individual sought the removal of their scanned signature from a computer record without filing a formal criminal complaint. The prosecution decided not to initiate criminal proceedings, leading to a ruling that there were no grounds for such action. Subsequently, a higher court dismissed the individual's complaint for lack of standing, stating that they had not established themselves as a private plaintiff in the earlier proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation sachliche Unzuständigkeit Prozessleitung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1050/2016

Urteil vom 24. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. August 2016.

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden den Vorwurf, A.________ habe ohne Einverständnis zur Unterzeichnung der Generalversammlungsprotokolle der Wasserversorgungsgenossenschaft B.________ seine Unterschrift auf einem Computer der Kantonsschule C.________ eingescannt. Er verlangte die Löschung seiner Unterschrift, ohne Strafanzeige zu erstatten.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und verfügte am 3. Juni 2016 die Nichtanhandnahme. Die Löschung der eingescannten Unterschrift könne mangels eines strafbaren Verhaltens und fehlender Zuständigkeit nicht veranlasst werden.

2. Eine hiergegen eingereichte Eingabe, mit der X.________ erneut die Löschung der Unterschrift ohne Eröffnung eines Strafverfahrens verlangte, nahm das Kantonsgericht Graubünden als Beschwerde entgegen, die sie am 15. August 2016 kostenpflichtig abwies.

3. Auf die Beschwerde in Strafsachen, mit der X.________ die Löschung seiner Unterschrift beantragt, ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5; BGE 141 IV 1 E. 1.1), da er sich im kantonalen Verfahren nicht als Privatklägerschaft (vgl. Art. 118 StPO ) konstituiert hat. Ob eine Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vorliegend angezeigt und zweckmässig waren, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held