Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_105/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Untimely Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_105/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the Zurich Cantonal Court not to proceed with a complaint. The initial complaint was regarding an accusation of abuse of office by the See/Oberland Public Prosecutor's Office. The Zurich Cantonal Court dismissed the appeal due to it being filed late, determining that the ten-day appeal period ended on January 3, 2022. The appellant filed the complaint on January 11, 2022, missing the deadline. The appellant contested the calculation of the timeline, arguing incorrectly about the start and end dates of the appeal period. The Federal Tribunal found that the appellant did not present a valid argument to challenge the decision, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Untimely Appeal Dismissal: The initial complaint was regarding an accusation of abuse of office by the See/Oberland Public Prosecutor's Office. The Zurich Cantonal Court dismissed the appeal due to it being filed late, determining that the ten-day appeal period ended on January 3, 2022. The appellant filed the complaint on January 11, 2022, missing the deadline. The appellant contested the calculation of the timeline, arguing incorrectly about the start and end dates of the appeal period. The Federal Tribunal found that the appellant did not present a valid argument to challenge the decision, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Kontrollfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Dauer der Landesverweisung verspätete Kündigung Klagefrist Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted due to a lack of a proper grounding, as invoked in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_105/2022

Urteil vom 28. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2022 (UE220007-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2021 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdefrist betrage 10 Tage, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen NIchtanhandnahmeverfügung ergebe. Diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe folglich am 24. Dezember 2021 zu laufen begonnen und - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Januar 2022 auf einen Sonntag gefallen sei - am 3. Januar 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde der Post erst am 11. Januar 2022 und damit verspätet übergeben. Dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung der Beschwerdefrist falsch sein könnte. Dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Dezember 2021 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein soll, macht er selbst nicht geltend. Stattdessen behauptet er lediglich, die "Beschwerdefrist von 10 Tagen ab 3. Januar 2022" ergebe die Gleichung "3 + 10 = 13 und nicht 11", und verkennt damit, dass die Beschwerdefrist am 3. Januar 2022 endete und nicht zu laufen begann. Aus seiner Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill