Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_105/2018 KI-generiert

Complainant's Appeal on Court Costs and Attorney's Fees Following Rejection of Criminal Complaints

Geschäftsnummer 6B_105/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed multiple criminal complaints against another person between July and August 2017. The local prosecutorial authority decided not to pursue the case against the accused, leading the complainant to challenge this decision. While the appellate court dismissed most aspects of the complaint, it overturned certain cost-related decisions against the complainant while upholding others. The complainant argued about the distribution of costs imposed on him due to supposed insufficient income documentation and contested the lack of compensation for expenses incurred during the proceedings. Ultimately, the appellate court addressed the complaint in part, indicating discrepancies in cost obligations and the necessity for further decision on costs and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 432 StPO, Art. 325bis StGB; Complainant's Appeal on Court Costs and Attorney's Fees Following Rejection of Criminal Complaints: The local prosecutorial authority decided not to pursue the case against the accused, leading the complainant to challenge this decision. While the appellate court dismissed most aspects of the complaint, it overturned certain cost-related decisions against the complainant while upholding others. The complainant argued about the distribution of costs imposed on him due to supposed insufficient income documentation and contested the lack of compensation for expenses incurred during the proceedings. Ultimately, the appellate court addressed the complaint in part, indicating discrepancies in cost obligations and the necessity for further decision on costs and compensation.

Schlagwörter

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Auferlegung der Kosten Anwaltskosten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Haftungsbegründung Verteidigungskosten Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Used repeatedly to declare parts of the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
Art. 136 Abs. 1 StPO
Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.
Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO
Zur Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Art. 436 Abs. 1 StPO
Cited as the general provision governing claims for compensation and indemnity in appeal proceedings.
Art. 432 StPO
Applied to establish the basis for imposing defense costs, specifically considering Sections 1 and 2, concerning the successful party in criminal matters.
Art. 325bis StGB
Die Anzeigen des Beschwerdeführers bezogen sich auf drei Offizialdelikte (Nötigung, Betrug und Übertretung des kantonalen Feuerschutzgesetzes) und ein Antragsdelikt (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Art. 325bis StGB ).
Art. 432 Abs. 1 StPO
In Bezug auf die Offizialdelikte liegen somit keine durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen vor, welche es gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO erlauben würden, dem Beschwerdeführer die Kosten der Verteidigung aufzuerlegen.
Art. 432 Abs. 2 StPO
325bis StGB , zumal der Beschwerdeführer in diesem Punkt als Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren unterlag ( Art. 432 Abs. 2 StPO ; siehe auch BGE 138 IV 248 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used repeatedly to declare parts of the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to allocate the costs of the federal proceedings between the appellant and the respondent based on their respective degrees of success/failure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to grant the respondent a party indemnity commensurate with their success in the federal proceedings.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal regarding the portion of court costs imposed on the State because the appellant lacked standing (legitimation).

Art. 432 StPO

Applied to establish the basis for imposing defense costs, specifically considering Sections 1 and 2, concerning the successful party in criminal matters.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited as the general provision governing claims for compensation and indemnity in appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_105/2018

Urteil vom 22. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, Nichteinhalten von feuerschutzpolizeilichen Bestimmungen etc.); Auferlegung der Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017 (AK.2017.274-AK).

Sachverhalt:

A. Mit verschiedenen Eingaben zwischen dem 27. Juli 2017 und dem 15. August 2017 stellte A.________ verschiedene Strafanzeigen bzw. Strafanträge gegen X.________, zum Teil auch gegen andere Personen. Das Untersuchungsamt St. Gallen verfügte am 17. August 2017, dass ein Strafverfahren gegen X.________ nicht an die Hand genommen werde.

B. A.________ erhob am 18. August 2017 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Anklagekammer hob diese am 15. November 2017 in Bezug auf die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf. Im Übrigen wies sie die Beschwerde von A.________ ab. Die Anklagekammer auferlegte A.________ drei Viertel der Verfahrenskosten (von Fr. 1'600.--) sowie die Entschädigung an den Rechtsvertreter von X.________ in der Höhe von Fr. 800.--.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer. Er wendet sich gegen die Verteilung der Kosten und Entschädigungen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz und X.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, dass sich seine Beschwerde nur gegen die Auflage der Kosten und der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren richte. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das Bundesgericht habe diesen Umstand zu prüfen. Überdies erklärt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, weshalb die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewähren musste (Entscheid, S. 9). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander, womit die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die Verfahrenskosten mit der Begründung auferlegt, er habe sein Einkommen nicht hinreichend belegt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen anzusetzen.

Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerde - soweit sie nicht die Kostenauflage durch die Staatsanwaltschaft betraf - aussichtslos war. Überdies habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sein angeblich ungenügendes Einkommen trotz klarer Aufforderung auf dem entsprechenden Formular näher anzugeben oder zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer am 15. September 2017 gestellt hatte, sei deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei (Entscheid, S. 9 f.).

Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur, weil dieser seine Bedürftigkeit nicht belegt haben soll, sondern auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Die beiden Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO müssen kumulativ erfüllt sein, damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Sind die Begehren aussichtslos, ist nicht entscheidend, ob die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hinreichend belegt sind. Zur Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, dass er keine Aufwendungen gehabt habe. Obwohl seine Eingabe keinen grossen Aufwand verursacht habe, habe er Auslagen gehabt, wie etwa Porto, Zeitaufwand, Beizug eines Rechtsanwalts und Abklärungen. Selbst als Laie habe er daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die angeblichen Auslagen sind weder belegt noch beziffert. Auf die Rüge ist deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Parteientschädigung sei zu hoch.

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 der Strafprozessordnung ( Art. 436 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Bei Antragsdelikten können die Verteidigungskosten der Privatklägerschaft auch dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Abs. 2). Überdies trägt die Privatklägerschaft die Kosten der Verteidigung, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird ( BGE 141 IV 476 E. 1.2; Urteil 6B_510/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2).

Die Staatsanwaltschaft erledigte die Anzeigen mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung, womit ein vollständiges gerichtliches Verfahren im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht stattfand. Aus dem blossen Unterliegen im Rechtsmittelverfahren ergibt sich daher keine Pflicht des Beschwerdeführers, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Eine solche Pflicht richtet sich vorliegend daher ausschliesslich nach Art. 432 StPO . Die Anzeigen des Beschwerdeführers bezogen sich auf drei Offizialdelikte (Nötigung, Betrug und Übertretung des kantonalen Feuerschutzgesetzes) und ein Antragsdelikt (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Art. 325bis StGB ). In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 (Akten Vorinstanz, act. 23) äussert sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu allfälligen Zivilforderungen. In Bezug auf die Offizialdelikte liegen somit keine durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen vor, welche es gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO erlauben würden, dem Beschwerdeführer die Kosten der Verteidigung aufzuerlegen. Dies ist hingegen der Fall hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 325bis StGB , zumal der Beschwerdeführer in diesem Punkt als Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren unterlag ( Art. 432 Abs. 2 StPO ; siehe auch BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3). Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ein Viertel der Gerichtskosten dem Staat statt der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Der Beschwerdeführer ist von dieser Kostenauflage nicht betroffen. Er ist daher in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

6. Die Beschwerde ist in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Parteienschädigung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zumal er sich nicht anwaltlich vertreten liess, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er legt auch nicht dar, inwiefern besondere Umstände vorliegen, die eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich hingegen vertreten und nahm am Verfahren vor dem Bundesgericht teil. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang ihres Obsiegens ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin 2 nur ein geringer Aufwand entstanden ist (knappe, einseitige Vernehmlassung). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses