Complainant v. Public Prosecutor (Appeal on Procedural Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who initiated a criminal investigation against the Canton of Solothurn’s Public Prosecutor's Office for alleged office abuse and crimes against humanity. The investigation was not pursued on June 22, 2022, and the complainant’s subsequent appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Court on August 9, 2022, due to the complainant's failure to provide the required cost security for the proceedings. The complainant contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, but the focus of the appeal was not on whether the court could require such a security, leading to procedural challenges in advancing his appeal at the Federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Appeal on Procedural Costs): The investigation was not pursued on June 22, 2022, and the complainant’s subsequent appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Court on August 9, 2022, due to the complainant's failure to provide the required cost security for the proceedings. The complainant contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, but the focus of the appeal was not on whether the court could require such a security, leading to procedural challenges in advancing his appeal at the Federal level.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into exmaination due to insufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1049/2022
Urteil vom 23. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Verbrechen gegen die Menschlichkeit); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. August 2022 (BKBES.2022.91).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und Verbrechen gegen die Menschlichkeit am 22. Juni 2022 nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. August 2022 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Anfechtungsobjekt ist einzig der Nichteintretensbeschluss vom 9. August 2022. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Stattdessen befasst er sich unter Berufung u.a. auf die Menschenwürde, das Willkürverbot und die Freiheitsrechte der EMRK sinngemäss mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht ansatzweise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 6B_825/2021 vom 14. September 2021 E. 4).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: