Company v. Prosecution (Indemnity Claim Appeal Admissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company appealing a decision by a Swiss Kantonsgericht (Cantonal Court) after its former employee was found guilty of multiple offenses including private bribery, assistance in disloyal management, and forgery of documents. The court sentenced the former employee to a conditional monetary penalty and a fine but did not impose a state substitute claim against the company. Both the former employee and the state prosecutor appealed the decision. The former employee sought acquittal, while the state prosecutor asked to confirm or increase the penalty and to impose a financial claim against the company. The company disputed the prosecutor's appeal and requested a determination on its admissibility. The Cantonal Court decided to proceed with the prosecutor's appeal, leading the company to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Prosecution (Indemnity Claim Appeal Admissibility): The court sentenced the former employee to a conditional monetary penalty and a fine but did not impose a state substitute claim against the company. Both the former employee and the state prosecutor appealed the decision. The former employee sought acquittal, while the state prosecutor asked to confirm or increase the penalty and to impose a financial claim against the company. The company disputed the prosecutor's appeal and requested a determination on its admissibility. The Cantonal Court decided to proceed with the prosecutor's appeal, leading the company to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the Tribunal decided not to enter upon it (Nichteintreten).
The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1049/2020
Urteil vom 8. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Tobler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ersatzforderung; Anschlussberufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. August 2020 (4M 20 3).
Sachverhalt:
A. Das Kriminalgericht Luzern erklärte B.________ am 15. Juli 2019 der mehrfachen Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 10'000.--. Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staates von der A.________ AG verzichtete es.
B. Gegen das Urteil des Kriminalgerichts erhoben B.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. B.________ beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen, die Strafe zu bestätigen oder diese angemessen zu erhöhen. Ausserdem sei der A.________ AG eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 143'760.-- aufzuerlegen.
Am 12. März 2020 beantragte die A.________ AG, es sei - soweit sie davon betroffen sei - über die Zulässigkeit der Anschlussberufung in einem schriftlichen Verfahren zu befinden. Am 7. August 2020 beschloss das Kantonsgericht Luzern, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Dagegen erhebt die A.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass diese Norm sämtliche Entscheide umfasse, welche "die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahen".
Im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 BGG sind unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit Entscheide anfechtbar, welche sich auf die örtliche, sachliche oder auch auf die funktionelle Zuständigkeit beziehen. Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben ( BGE 138 III 558 E. 1.3). Der angefochtene Entscheid betrifft weder die örtliche, noch die sachliche oder die funktionelle Zuständigkeit und ist damit nicht nach Art. 92 Abs 1 BGG anfechtbar. Der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine selbständige Bedeutung zu.
1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
B.________ beantragt im Rahmen seiner Berufung einen Freispruch. Das Berufungsverfahren wäre deshalb selbst dann durchzuführen, wenn das Bundesgericht die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig ansehen und die Beschwerde der A.________ AG gutheissen würde. Die Gutheissung der Beschwerde würde damit keinen bedeutenden Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern dies konkret der Fall sein sollte. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. August 2020 ist deshalb unzulässig.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses