Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1048/2015 KI-generiert

Police Officers' Abuse of Office Conviction Upheld Due to Untimely Appeal

Geschäftsnummer 6B_1048/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after being dissatisfied with a judgment from the Zurich Cantonal Court, which had convicted two police officers of multiple counts of misconduct and imposed fines. The appellant argued that he was denied full access to case files and claimed inaccuracies in the court's recording of proceedings. However, the tribunal found that the allegations of denied access were unfounded, as the appellant had been offered access to relevant files, which he did not utilize. Additionally, the appeal did not meet procedural requirements due to its late submission and lack of sufficient justification, leading to the dismissal of his requests, including a plea for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 43 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Police Officers' Abuse of Office Conviction Upheld Due to Untimely Appeal: The appellant argued that he was denied full access to case files and claimed inaccuracies in the court's recording of proceedings. However, the tribunal found that the allegations of denied access were unfounded, as the appellant had been offered access to relevant files, which he did not utilize. Additionally, the appeal did not meet procedural requirements due to its late submission and lack of sufficient justification, leading to the dismissal of his requests, including a plea for free legal assistance.

Schlagwörter

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Mehrfacher Amtsmissbrauch Polizeibeamte verspätetes Fristerstreckungsgesuch Straftaten gegen die öffentliche Gewalt Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was considered when assessing the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1048/2015

Urteil vom 17. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Amtsmissbrauch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 16. Juni 2015 zwei Polizisten unter anderem wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs zu Geldstrafen. Auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf Fristverlängerung gemäss Art. 43 lit. b BGG . Zur Begründung bringt er eine Computerpanne vor.

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Art. 43 lit. b BGG betrifft nicht den vorliegenden Fall, sondern aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Beschwerdesachen. Gestützt auf eine Computerpanne könnte im Übrigen auch keine Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG verlangt werden, denn durch die Panne wird der Betroffene nicht unverschuldeterweise abgehalten, fristgerecht zu handeln. Er muss sich in einem solchen Fall ohne Computer behelfen. Dies kann jedermann zugemutet werden.

Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist ist abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gemäss Sendungsverfolgung der Post erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 4. September 2015. Die Frist lief folglich am Montag, den 5. Oktober 2015, ab. Die Beschwerdeergänzung vom 28. Oktober 2015 ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.

4. In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, ihm sei bis heute eine vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden (Ziff. 1). Dies trifft nicht zu. Nach seiner eigenen Darstellung wurde ihm Akteneinsicht in Zürcher Akten angeboten. Dass er diese aus terminlichen Gründen nicht wahrnahm, ist nicht den Behörden des Kantons Zürich anzulasten. In Bezug auf die Akten des Kantons Schwyz wurde er aufgefordert, die Einsicht in diesem Kanton zu beantragen. Offenbar hat er auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Dass er noch andere Akten hätte einsehen wollen, macht er nicht geltend. Unter den gegebenen Umständen ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit die kantonalen Behörden seinen Anspruch auf Akteneinsicht verweigert hätten.

Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, das Protokoll sei lückenhaft und teils falsch von Mundart ins Hochdeutsche übersetzt (Ziff. 2). Um welche Protokollstellen es ihm geht, sagt er nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beilage zu act. 7) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn