Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1045/2016 KI-generiert

Journalist Conviction Upheld for Ignoring Police Orders During Protest, Procedural Error Found on Appeal

Geschäftsnummer 6B_1045/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a demonstrator who was photographing a counter-demonstration in Freiburg without the participants' consent during a protest organized by a youth association. This led to a confrontation between the photographer and those opposing the original demonstration. The photographer was subsequently fined by a local judicial authority for not complying with a police order aimed at restoring order during the incident. After appealing the fine, the higher court upheld the decision, prompting the photographer to file a legal complaint contesting the judicial process and arguing that his right to a fair hearing was violated. The case was brought to a higher federal court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Journalist Conviction Upheld for Ignoring Police Orders During Protest, Procedural Error Found on Appeal: This led to a confrontation between the photographer and those opposing the original demonstration. The photographer was subsequently fined by a local judicial authority for not complying with a police order aimed at restoring order during the incident. After appealing the fine, the higher court upheld the decision, prompting the photographer to file a legal complaint contesting the judicial process and arguing that his right to a fair hearing was violated. The case was brought to a higher federal court for review.

Schlagwörter

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Rechtliches Gehör Polizei und öffentliche Ordnung Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Sachverhaltsirrtum Presserecht schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Fribourg to pay the appellant party compensation for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 398 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to establish the limited jurisdiction of the cantonal court, which led to the finding of a violation of the right to be heard.

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«…e Rechtsfragen sowohl materieller als auch formeller Natur mit freier Ko- gnition zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3; 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; ZIMMERLIN, in: Donatsch…»
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«…e Rechtsfragen sowohl materieller als auch formeller Natur mit freier Ko- gnition zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3; 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; ZIMMERLIN, in: Donatsch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1045/2016

Urteil vom 25. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 8. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. Am 29. November 2014 versammelten sich auf dem Georges-Python-Platz in Freiburg rund 250 Personen zu einer Demonstration des Vereins Islamische Jugend Schweiz (VIJS). Dabei kam es zu einer Gegendemonstration einer Gruppe von Personen kurdischen Hintergrunds, die sich auf dem Square des Places zwischen dem Beginn der Rue de Romont und dem Georges-Python-Platz zusammenfanden. Die kurdischen Gegendemonstranten skandierten Parolen gegen den Islamischen Staat und für ein freies Kurdistan. Die Polizei erachtete es daraufhin als notwendig zu intervenieren und drängte die kurdische Gruppe zurück, die sich anschliessend um ungefähr 30 Personen vergrösserte. Polizeibeamte hinderten die kurdische Gruppe daran, sich dem Georges-Python-Platz zu nähern. Währenddessen habe der Journalist X.________ begonnen, die kurdischen Gegendemonstranten zu fotografieren - gegen deren Willen und entgegen ihrer Aufforderung, damit aufzuhören. Dem Polizeibericht zufolge habe das Verhalten von X.________ die Gemüter der kurdischen Aktivisten zusätzlich erhitzt, weshalb die Polizei ihn mehrfach aufgefordert habe, zur Beruhigung der Situation das Fotografieren zu unterlassen, zurück zu weichen und sie ihre Aufgabe erfüllen zu lassen. X.________ sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe weiter Fotos von den kurdischen Aktivisten gemacht, was schliesslich zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der kurdischen Gruppe und X.________ geführt habe.

B. Am 1. Dezember 2015 verurteilte der Polizeirichter des Saanebezirks X.________ zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (EGStGB; SGF 31.1) durch Nichtbefolgung einer Anordnung der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit. Auf Berufung von X.________ gelangte das Kantonsgericht Freiburg am 8. Juli 2016 zum selben Urteil.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz befasse sich nur rudimentär mit der von ihm gerügten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips und gelange dabei zum Schluss, dass soweit die erste Instanz den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt habe, diese Verletzung durch die öffentlich durchgeführte Berufungsverhandlung geheilt werde. Eine solche Heilung komme jedoch nur bei geringfügigen Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien in Frage und nur, wenn die Rechtsmittelinstanz in sachlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfüge. Da die zweite Instanz vorliegend lediglich über eine auf rechtliche Fragen beschränkte Kognition verfügte, habe eine Heilung des gerügten Verfahrensmangels nicht erfolgen können. Die Verletzung von Verfahrensgarantien führe aufgrund des formellen Charakters zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde, S. 12 f.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 3 f.), der Heilung einer allfälligen erstinstanzlichen Gehörsverletzung in oberer Instanz stehe nichts entgegen, da der Strafappellationshof in Rechtsfragen über volle Kognition verfüge. Gleiches gelte für eine allfällige Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Sollte das erstinstanzliche Gericht durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 eine solche begangen haben, so wäre sie durch die öffentlich durchgeführte Berufungsverhandlung geheilt worden. Unter diesen Umständen könne offen gelassen werden, ob die erste Instanz das Öffentlichkeitsprinzip effektiv verletzt habe.

1.3. Mit ihrer Argumentation übersieht die Vorinstanz, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verfahrensmängel im Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden können, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz (und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Wie sie selbst festhält, verfügt die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO (der bezüglich des kantonalen Strafrechts gestützt auf Art. 2 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und damit als kantonales Recht Anwendung findet) lediglich in Rechtsfragen über eine volle Kognition. Die Sachverhaltsfeststellung hingegen kann sie nur auf Willkür hin überprüfen, was im Vergleich zur ersten Instanz eine beschränkte Kognition bedeutet. Die Heilung einer allfällig vor erster Instanz erfolgten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch die Vorinstanz ist im konkreten Fall daher ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, eine solche Heilung sei erfolgt, und sich in der Folge nicht mit der entsprechenden (entscheidwesentlichen) Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetzt, verletzt sie dessen rechtliches Gehör.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die erste Instanz zu prüfen haben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler