Banking Secrecy Non-Prosecution Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant filed an appeal against a decision rendered by the Supreme Court of a Swiss canton, which had refused to consider a complaint regarding a dismissal by the Regional Public Prosecutor's Office concerning a breach of banking secrecy. The complainant's appeal was rejected on the grounds that it did not meet the legal requirements for justification and did not adequately address the previous court's reasoning. As a result, the Supreme Court decided not to admit the appeal and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Banking Secrecy Non-Prosecution Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant's appeal was rejected on the grounds that it did not meet the legal requirements for justification and did not adequately address the previous court's reasoning. As a result, the Supreme Court decided not to admit the appeal and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering proceedings based on this procedural rule.
The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1044/2018
Urteil vom 8. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Bankgeheimnisses); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. September 2018 (BK 18 339).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018, mit dem dieses auf die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erhobene Beschwerde wegen formeller Mängel nicht eintrat.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde im kantonalen Verfahren nicht eingetreten ist und somit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll; dies ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken soll, er mithin als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held