Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1044/2014 KI-generiert

Cyclist Traffic Violation Conviction Upheld Despite Fair Hearing Claim

Geschäftsnummer 6B_1044/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conviction for a traffic violation concerning a cyclist who was found guilty of riding on the sidewalk and failing to adjust her speed appropriately to the visibility conditions caused by a hedge. Initially punished by a local court, the cyclist appealed the decision, arguing against the assessment of her speed and the circumstances of the accident. The higher court upheld the conviction, leading her to file a complaint concerning alleged procedural flaws, including the rejection of a witness's testimony that she claimed supported her defense of traveling at a safe speed. The appeal centers on the interpretation of evidence and the assertion of a violation of her legal rights during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Cyclist Traffic Violation Conviction Upheld Despite Fair Hearing Claim: Initially punished by a local court, the cyclist appealed the decision, arguing against the assessment of her speed and the circumstances of the accident. The higher court upheld the conviction, leading her to file a complaint concerning alleged procedural flaws, including the rejection of a witness's testimony that she claimed supported her defense of traveling at a safe speed. The appeal centers on the interpretation of evidence and the assertion of a violation of her legal rights during the proceedings.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Willkür Verletzung der Verkehrsregeln Zeugenaussage Anspruch auf rechtliches Gehör Sachverhalt Fahrradunfall Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

CA.2020.10 (2021-08-31)
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«…der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolge- rungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechts- frag…»
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«…es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefoch- tene Entscheid o…»
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«…auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolge- rungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinst…»
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«…altbare Schluss- - 5 - folgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Ja- nuar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vo- rinsta…»
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Negligent Parking Conviction Upheld Despite Intent Ambiguity
«…auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vori…»
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«…auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Weiter wird das angefochtene Urteil auf Re…»
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«…elassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss- folgerungen gezogen hat (Urteil 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 3.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Beruf…»
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«…elassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss- folgerungen gezogen hat (Urteil 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 3.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Beruf…»
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«…auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vori…»
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«…altbare Schluss- - 5 - folgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Ja- nuar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vo- rinsta…»
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«…auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolge- rungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinst…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1044/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) bestrafte am 13. November 2013 X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Fahren auf dem Trottoir mit Fahrrad sowie Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse wegen einer Hecke) mit einer Busse von Fr. 100.--.

B. Das Obergericht des Kantons Bern stellte auf Berufung von X.________ am 24. September 2014 die Rechtskraft des regionalgerichtlichen Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Fahren auf dem Trottoir fest (Ziff. I des Dispositivs) und erklärte sie schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch "Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse als Fahrradlenkerin" (Ziff. II des Dispositivs). Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. II des obergerichtlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und sie vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit freizusprechen, eventualiter Ziff. II des Dispositivs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Erstinstanz zurückzuweisen, jeweils unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einvernahme der Zeugin A.________ nicht entsprochen, aber deren schriftliche Angaben (kantonale Akten, act. 43 ff. und 132 ff.) als Beweismittel akzeptiert, ohne sich jedoch damit in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 16), denn sie halte lediglich fest: "Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass die sich in den Akten befindlichen Angaben von A.________ (Pag. 132 ff.) nach Auffassung der Kammer die folgenden Ausführungen bzw. den als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht zu ändern vermögen" (Beschwerde Ziff. 13 mit Hinweis auf Urteil S. 13). Dagegen müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ca. 5 km/h unterwegs war, auf dem Trottoir links fuhr und nach der Kollision auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir zu liegen kam. Ihre Geschwindigkeit sei somit angepasst gewesen. Mit dieser Geschwindigkeit habe der Fahrzeuglenker rechnen müssen. Wäre sie auf der rechten Seite des Trottoirs gefahren, wäre es naheliegender gewesen, dass sie nach der Kollision auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse zu liegen kam. Da der Fahrzeuglenker sie frontal erfasst habe, sei sodann davon auszugehen, "dass er ohne anzuhalten über die Wartelinie fuhr und dabei etwas nicht gesehen hat, was er als Vortrittsbelasteter hätte sehen müssen" (Beschwerde Ziff. 19).

1.2. Das Berufungsgericht weist die Sache nur an die Erstinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2).

Ist die Kognition der Vorinstanz im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkür beschränkt, prüft das Bundesgericht frei, ob sie zu Unrecht Willkür des erstinstanzlichen Urteils verneint hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die Erstinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin müsste sich daher auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3).

Das Bundesgericht ist an die Tatsachenfeststellungen unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1 BGG gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Bei der Geltendmachung einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG gilt das strenge Rügeprinzip ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Das erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Urteil gestützt auf die genau bezeichneten, massgebenden Akten, die von der Vorinstanz verkannt oder unhaltbar gewürdigt sein sollen. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.2). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 140 III 264 E. 2.3).

1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz habe den Antrag auf Einvernahme der Zeugin willkürlich abgewiesen (Beschwerde Ziff. 12). Die Zeugin sei unmittelbar hinter ihr (der Beschwerdeführerin) gegangen und habe ihre Aussagen bestätigt, dass sie mit "ca. Gehgeschwindigkeit" gefahren sei und "zwischen Gehsteig und der Strasse zu liegen gekommen sei" (Beschwerde Ziff. 14).

Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe vor der Polizei eine Geschwindigkeit von rund 10 km/h als durchaus realistisch bezeichnet. Differenzen ergäben sich bezüglich der auf dem Trottoir gefahrenen Strecke (Urteil S. 6). Besonders auffallend seien Unstimmigkeiten bezüglich Kollisionsort und Unfallendposition (Urteil S. 7). Ein letzter Widerspruch ergebe sich für die Position des Unfallfahrzeugs (Urteil S. 7 f.). Der Fahrzeugführer sei nach seinen Aussagen von der seiner Meinung nach schnellen Velofahrerin überrascht worden (Urteil S. 8). Da der Fahrzeugführer die vor sein Auto fallende Beschwerdeführerin nicht noch einmal traf und mithin sofort zum Stillstand kam, sei davon auszugehen, dass er sich in langsamem Schritttempo auf das Trottoir "hinaustastete". Die Beschwerdeführerin müsse mit rund 10 km/h gefahren sein (Urteil S. 9). Die Vorinstanz führt die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Aussagen der Zeugin auf, insbesondere zur Unfallendlage und einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/h (Urteil S. 10 f.). Der Rechtsvertreter führte weiter aus, die "mittlerweile in schriftlicher Form vorliegenden glaubwürdigen Aussagen der Zeugin" würden die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Fahrgeschwindigkeit, Unfallendlage und die Hilfe der Passanten stützen, so dass diese Zeugenaussage als wichtiges Beweismittel zu werten sei (Urteil S. 12).

Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass keine relevanten Schlüsse aus dem Aussageverhalten der beiden Beteiligten gezogen werden könnten. Die in den Akten befindlichen Aussagen der Zeugin (act. 132 ff.) vermöchten an dem Sachverhalt nichts zu ändern (Urteil S. 13).

1.4. Die Beschwerdeführerin nimmt offenbar an, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einvernahme der Zeugin in antizipierter Beweiswürdigung abwies bzw. diese Einvernahme im Zusammenhang mit der Ablehnung des Eventualantrags erforderlich gewesen wäre (Beschwerde Ziffn. 12 und 18).

Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen solchen Beweisantrag stellte. Nach dem Eventualantrag war das erstinstanzliche Urteil "aufzuheben und zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (Urteil S. 3 mit den Anträgen in der Berufungsbegründung). Ein (formeller) Beweisantrag findet sich weder in der Anmeldung der Berufung (act. 110), der Berufungserklärung (act. 124 f.) noch in der Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren (act. 152). Ob sich ein solcher Antrag anderen Aktenstellen entnehmen liesse, hat das Bundesgericht mangels Begründung (oben E. 1.2) nicht zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin erhob somit vor der Vorinstanz keinen Beweisantrag, und die Vorinstanz wies einen solchen auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung ab. Vielmehr nahm sie eine ausführliche Beweiswürdigung vor und setzte sich sowohl mit den Einwänden der Beschwerdeführerin als auch mit den "mittlerweile in schriftlicher Form vorliegenden glaubwürdigen Aussagen der Zeugin" (oben E. 1.3) auseinander. "Gehgeschwindigkeit" und Unfallendlage bildeten den wesentlichen Teil der vorinstanzlichen Beurteilung. Dabei hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass die in den Akten befindlichen Aussagen der Zeugin nichts zu ändern vermöchten (oben E. 1.3). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung hinreichend. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich ( Art. 9 BV ), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass diese hingegen nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 140 III 264 E. 2.3).

1.5. Auf den Eventualantrag (oben Bst. C) ist nicht mehr einzutreten.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw