Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1042/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Retroactive Proof of Qualified Drunk Driving and Legislative Presumption

Geschäftsnummer 6B_1042/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was stopped by the police for a traffic check and was found to have alcohol on his breath. Subsequent breath tests indicated alcohol levels of 0.81 and 0.88 promille. He was taken for a blood test, which later revealed a blood alcohol concentration between 1.04 and 1.16 promille. Based on this evidence, he was convicted of driving under the influence with a qualified blood alcohol concentration, resulting in a fine and penalty. The individual appealed this conviction, arguing that he should only be found guilty of non-qualified driving under the influence, claiming that it could not be proven he had a blood alcohol concentration of 0.8 promille or higher at the time of driving. The appeal was rejected by the court citing statutory presumptions regarding driving ability and the burden of proof.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 2 aBAGV, Art. 1 Abs. 1 aBAGV, Art. 91 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 55 Abs. 6 aSVG; Federal Supreme Court Decision on Retroactive Proof of Qualified Drunk Driving and Legislative Presumption: Subsequent breath tests indicated alcohol levels of 0.81 and 0.88 promille. He was taken for a blood test, which later revealed a blood alcohol concentration between 1.04 and 1.16 promille. Based on this evidence, he was convicted of driving under the influence with a qualified blood alcohol concentration, resulting in a fine and penalty. The individual appealed this conviction, arguing that he should only be found guilty of non-qualified driving under the influence, claiming that it could not be proven he had a blood alcohol concentration of 0.8 promille or higher at the time of driving. The appeal was rejected by the court citing statutory presumptions regarding driving ability and the burden of proof.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand Grundsatz "in dubio pro reo" Atemlufttest polizeiliche Anhaltung qualifizierte Fahrunfähigkeit Blutprobe Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 2 aBAGV
Art. 1 Abs. 2 aBAGV (in der bis zum 30.
Art. 1 Abs. 1 aBAGV
Es sei unzulässig, in Analogie zu Art. 1 Abs. 1 aBAGV zu schliessen, eine qualifizierte Fahrunfähigkeit liege auch vor, wenn eine Alkoholmenge im Körper sei, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr führe.
Art. 91 SVG
Das Strassenverkehrsgesetz stellt in Art. 91 SVG das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, unter Strafe.
Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG
bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt ( Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG ).
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt ( Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ).
Art. 55 Abs. 6 aSVG
Gemäss Art. 55 Abs. 6 aSVG (in der bis zum 30.
Art. 55 SVG
3, 3bis, 6 und 6bis von Art. 55 SVG ).
Art. 1 aBAGV
1 von Art. 1 aBAGV aufbaut und die allgemeine Definition der Fahrunfähigkeit auch für Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SK 2023 343 (2024-09-11) · be
Qualified Drunk Driving Conviction Upheld Despite Conditional Sentence Maintenance
«…hreitet Art. 55 Abs. 1 SVG nicht. (Erw. 2. c)). Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2016 vom 22. März 2017 (E. 1.3.) bestätigt. 14. Erwägungen der Kammer Gemäss der forensisch-toxikologischen A…»
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«…ts eine entsprechende, wenn auch vielleicht noch nicht ganz resorbierte Alkoholmenge im Körper vorhanden war (vgl. BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017, E. 1.3 mit Verweis auf BGE 108 IV 107, E. 2). Schliesslich ist zu beachten, dass in Art. 15d Abs. 1…»
IV.2017.157 (2018-01-04) · sg
Fitness-to-Drive Examination Order Upheld; Hearing Right Violation Led to Annulment and Remand
«…ts eine entsprechende, wenn auch vielleicht noch nicht ganz resorbierte Alkoholmenge im Körper vorhanden war (vgl. BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017, E. 1.3 mit Verweis auf BGE 108 IV 107, E. 2). Schliesslich ist zu beachten, dass in Art. 15d Abs. 1…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1042/2016

Urteil vom 22. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand; Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Anlässlich einer Verkehrsüberwachung kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn am 2. April 2014, um 23.00 Uhr, das Fahrzeug von X.________. Da bei ihm Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0,81 Promille (um 23.07 Uhr) beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr). In der Folge wurde X.________ zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ins Kantonsspital Olten geführt. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 23.30 Uhr. Das eingeholte Gutachten zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014 ergab einen Analysewert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält das Gutachten fest, dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper befunden habe, welche mindestens zum unteren Konzentrationswert des Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille geführt habe.

B. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen X.________ am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei nicht wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, sondern wegen Fahrens in nicht qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu verurteilen. Allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Gemäss Art. 55 Abs. 4 (recte: Abs. 6) SVG dürfe die Bundesversammlung festlegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit vorliege und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelte. Hingegen sehe die Delegationsnorm nicht vor, dass die Bundesversammlung auch für strafbar erklären dürfe, wer zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle eine Alkoholmenge im Körper habe, die später zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 respektive 0,8 Promille oder mehr führe. Mit der entsprechenden Regelung in der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13; nachfolgend: BAGV) habe die Bundesversammlung ihre Kompetenz überschritten. Art. 1 Abs. 2 aBAGV (in der bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung) regle überdies nur, dass eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr als qualifiziert gelte; von "Alkohol im Körper" stehe nichts. Es sei unzulässig, in Analogie zu Art. 1 Abs. 1 aBAGV zu schliessen, eine qualifizierte Fahrunfähigkeit liege auch vor, wenn eine Alkoholmenge im Körper sei, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr führe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, zum Zeitpunkt des Fahrens eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr gehabt zu haben. Fest stehe bloss, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille gehabt habe. Die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", indem sie ihn wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand verurteile.

1.2. Das Strassenverkehrsgesetz stellt in Art. 91 SVG das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, unter Strafe. Mit Busse wird u.a. bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt ( Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG ). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt ( Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ). Der Begriff der Fahrunfähigkeit wird in Art. 91 SVG nicht definiert. Gemäss Art. 55 Abs. 6 aSVG (in der bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung) legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung die BAGV erlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 aBAGV gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 aBAGV).

1.3. Das Bundesgericht hat sich in einem bereits länger zurückliegenden Leitentscheid ausführlich mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Legalitätsprinzips auseinandergesetzt ( BGE 108 IV 107 E. 2 S. 108 ff.). Es hat ausgeführt, dass für die Beurteilung der Angetrunkenheit in der Regel der Wert der Blutalkoholkonzentration massgebend sei, der sich aus der Analyse der entnommenen Blutprobe unter Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Fahrens ergebe. Der Überschreitung des entsprechenden Grenzwerts werde jener Fall gleichgestellt, in welchem die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt die Limite möglicherweise noch nicht überschritten hatte, aber sicher bereits eine entsprechende, wenn auch vielleicht noch nicht ganz resorbierte, Alkoholmenge im Körper vorhanden war. Damit werde die Tragweite des gesetzlichen Kriteriums Blutalkoholkonzentration in einer bestimmten Richtung genauer umschrieben (a.a.O. E. 2c S. 109 f.). Angesichts der erhöhten Wirkung des Alkohols während der Anflutungsphase (d.h. beim Einsetzen der Resorption), der Verschuldenslage und im Hinblick auf die unlösbaren Schwierigkeiten einer exakten Beurteilung des Resorptionsvorganges sei es rechtsstaatlich zu verantworten, Angetrunkenheit gestützt auf die zur Zeit des Führens eines Motorfahrzeuges sicher im Körper bereits vorhandene, wenn auch vielleicht noch nicht ganz resorbierte, Alkoholmenge anzunehmen, wenn diese Menge zu einer den Grenzwert übersteigenden Blutalkoholkonzentration führe (a.a.O. E. 3 S. 110 ff.). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe werde der Begründung der Boden entzogen, dass andernfalls unlösbare Schwierigkeiten bei der exakten Beurteilung des Resorptionsvorganges entstünden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich vor der Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe per 1. Oktober 2016 (vgl. dazu insbesondere die neu gefassten Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis von Art. 55 SVG ). Eine solche wurde beim Beschwerdeführer unbestritten nicht durchgeführt. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob an der dargelegten Rechtsprechung auch festgehalten werden kann, wenn aufgrund einer beweissicheren Atemalkoholprobe feststeht, dass zum Tatzeitpunkt der massgebende Grenzwert noch nicht überschritten wurde.

1.4. Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 aBAGV sei einzig eine nachgewiesene qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr strafbar und es verbiete sich, per Analogieschluss ein Element des einfachen Falls gemäss Art. 1 Abs. 1 aBAGV auf den qualifizierten Fall gemäss Abs. 2 anzuwenden und auf die Alkoholmenge im Körper abzustellen. Art. 1 Abs. 1 aBAGV definiert die Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit in allgemeiner Weise und hält insbesondere fest, dass eine solche auch vorliegt, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führt, die über dem Grenzwert liegt. Art. 1 Abs. 2 aBAGV definiert demgegenüber bloss noch, ab welcher Blutalkoholkonzentration ein qualifizierter Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorliegt. Es ist offenkundig, dass Abs. 2 auf Abs. 1 von Art. 1 aBAGV aufbaut und die allgemeine Definition der Fahrunfähigkeit auch für Abs. 2 gilt. Dies ergibt sich auch mit Blick auf die altrechtliche Regelung der alkoholbedingten Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) , die per 1. Januar 2005 durch die aBAGV abgelöst wurde. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 aVRV ist mit Ausnahme des unterschiedlichen Grenzwerts identisch mit jenem von Art. 1 Abs. 1 aBAGV. Mit der Inkraftsetzung der aBAGV wurde die Strafbarkeit wegen alkoholbedingter Fahrunfähigkeit ausgedehnt, indem seither zwischen nicht qualifizierter sowie qualifizierter Blutalkoholkonzentration unterschieden wird. Der untere Grenzwert wurde auf 0,5 und der obere Grenzwert auf 0,8 Promille festgesetzt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung in Bezug auf den nunmehr qualifizierten Fall beabsichtigte und einen solchen ausschliesslich bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr als strafbar erklären wollte. Vielmehr sollte die bestehende Regelung verschärft werden (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 22. Mai 2002 zu einer Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBI 2002 3937 ff.).

1.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Wie dargelegt, wird gestützt auf Art. 1 aBAGV Angetrunkenheit im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung u.a. angenommen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führt, die über dem jeweiligen Grenzwert liegt. Der strafprozessuale Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die damit in engem Zusammenhang stehende Maxime "in dubio pro reo" werden somit durch eine gesetzlich verankerte Fiktion eingeschränkt (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 55 SVG ; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 74 f. zu Art. 10 StPO ).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer