Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1041/2016 KI-generiert

Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1041/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Bern, which declined to initiate proceedings against allegations purportedly involving corruption and collusion. The complainant was instructed to pay a court fee but argued against the necessity of this fee based on claims of no dispute value and the alleged corruption. However, the court maintained that there was no sufficient reason to waive the fee, leading to the dismissal of the complaint due to non-payment within the stipulated time frame.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The complainant was instructed to pay a court fee but argued against the necessity of this fee based on claims of no dispute value and the alleged corruption. However, the court maintained that there was no sufficient reason to waive the fee, leading to the dismissal of the complaint due to non-payment within the stipulated time frame.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Kostenvorschuss Vorschuss Strafuntersuchung gesetzliche Verfahrensfrist Zahlung der Geldbuße Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule for failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1041/2016

Urteil vom 11. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 16. September und 12. Oktober 2016 die Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 24. Oktober 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am letzten Tag der Nachfrist machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Streitwert liege bei Null. Die "Befangenheit und Kollusion der angeklagten Stellen" seien offensichtlich. Wie da Gerichtskosten in der geforderten Höhe entstehen könnten, sei fraglich. Er verlange eine Kostenaufstellung. Abgesehen davon lägen mit der offensichtlichen Korruption und Kollusion besondere Gründe vor, um von einem Kostenvorschuss abzusehen.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Ein besonderer Grund, um davon abzusehen, ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Umstand, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers ein Fall von offensichtlicher Korruption und Kollusion vorliegt, nicht zur Folge, dass auf den Kostenvorschuss zu verzichten ist. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill