Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_104/2021 KI-generiert

Complainant v. Swiss Federal Supreme Court (Security for Costs)

Geschäftsnummer 6B_104/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against the decision of the Zurich Cantonal Court, which had not proceeded with a complaint regarding the refusal of the See/Oberland Public Prosecutor's Office to initiate an investigation against the executive bodies of a company on November 9, 2020. The Cantonal Court dismissed the complaint due to the non-payment of a security deposit required for potential legal costs. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision to require the security deposit and its refusal to consider the complaint without it, asserting their right to legal aid. However, the Swiss Federal Tribunal found the individual did not provide adequate justification for how their rights were violated by the Cantonal Court's decision and noted that the individual failed to demonstrate a request for legal aid in the earlier proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 383 StPO, Art. 136 StPO; Complainant v. Swiss Federal Supreme Court (Security for Costs): The Cantonal Court dismissed the complaint due to the non-payment of a security deposit required for potential legal costs. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision to require the security deposit and its refusal to consider the complaint without it, asserting their right to legal aid. However, the Swiss Federal Tribunal found the individual did not provide adequate justification for how their rights were violated by the Cantonal Court's decision and noted that the individual failed to demonstrate a request for legal aid in the earlier proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Sicherheitsleistung Verletzung von Verfahrensrechten Grundrechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_104/2021

Urteil vom 17. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2021 (UE200395-O/U/BEE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen "Verantwortliche Organe der B.________ AG" am 9. November 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Januar 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht hinreichend. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagt er nicht. Soweit er ausführt, dass einer Person, die Ergänzungsleistungen beziehe, grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege zustehe, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Es kann auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_633/2020 vom 15. Dezember 2020 verwiesen werden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill