Failure to Challenge Finding of Proper Service Leads to Dismissal of Late Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision by the Obergericht of the Canton of Zurich, which rejected the appellant's complaint related to fraud on the grounds that the appellant did not collect the contested ruling from the post office, resulting in a late submission of the appeal. The appellant contended that he never received the ruling, which was returned marked "not collected." However, the lower court deemed that the appellant was responsible for the missed delivery and therefore considered the ruling as effectively delivered. The appellate court did not address the merits of the case since it focused solely on the timeliness of the appeal. Consequently, the higher court opted not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Challenge Finding of Proper Service Leads to Dismissal of Late Appeal: The appellant contended that he never received the ruling, which was returned marked "not collected." However, the lower court deemed that the appellant was responsible for the missed delivery and therefore considered the ruling as effectively delivered. The appellate court did not address the merits of the case since it focused solely on the timeliness of the appeal. Consequently, the higher court opted not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter into the appeal because of procedural deficiencies.
Imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1038/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 24. Oktober 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auf der Post nicht abgeholt und das Rechtsmittel in der Folge verspätet eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Behandlung seiner kantonalen Beschwerde an.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die seinerzeit angefochtene Verfügung nicht erhalten. Es ist unbestritten, dass die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bezirksgericht zurückgesandt wurde. Indessen geht die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben hat, weil er mit der Zustellung rechnen musste, und die Verfügung trotz des erfolglosen Zustellversuchs deshalb als zugestellt gilt (Beschluss S. 3/4 E. 3). Inwieweit diese Überlegung nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt. Dass er den Inhalt von Art. 42 BGG nicht kennt, ist unerheblich, hätte er sich diesbezüglich doch ohne Weiteres bei der Vorinstanz erkundigen können.
Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Zu dieser hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb dies auch das Bundesgericht nicht tun kann.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn