Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1037/2020 KI-generiert

Federal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Due to Insufficient Highway Following Distance

Geschäftsnummer 6B_1037/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 13, 2018, an individual was driving a car at an average speed of 65 km/h on the A2 motorway in Basel, maintaining a distance of only 10 meters from the vehicle in front for a duration of 45 seconds, which was a violation of the traffic regulations regarding safe distance. The Basel-Stadt Prosecutor's Office issued a penal order on September 13, 2018, charging the driver with gross traffic rule violation for failing to maintain a sufficient distance, imposing a fine and a conditional monetary penalty. The driver contested this, and the case was upheld by the Basel-Stadt Criminal Court, which reiterated the penalty based on similar findings. An appeal to the Basel-Stadt Appellate Court resulted in confirmation of the initial ruling. The driver then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the violation was merely a simple one given the circumstances, and contested the imposed penalties and cost responsibilities from the previous judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 i.V.m, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 1 i.V.m, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG; Federal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Due to Insufficient Highway Following Distance: The Basel-Stadt Prosecutor's Office issued a penal order on September 13, 2018, charging the driver with gross traffic rule violation for failing to maintain a sufficient distance, imposing a fine and a conditional monetary penalty. The driver contested this, and the case was upheld by the Basel-Stadt Criminal Court, which reiterated the penalty based on similar findings. An appeal to the Basel-Stadt Appellate Court resulted in confirmation of the initial ruling. The driver then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the violation was merely a simple one given the circumstances, and contested the imposed penalties and cost responsibilities from the previous judgments.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln grobe Verkehrsregelverletzung grobe Fahrlässigkeit Fahren trotz Führerausweisentzugs Motorfahrzeugbenutzung Strassenverkehrssicherheit Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 90 Abs. 2 SVG

The appeal was dismissed because the Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that the appellant committed a gross violation of traffic rules under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

SK 2024 353 (2025-10-06) · be
Defendant v. Prosecution (Traffic Violation)
«…kunden) und die «Zwei-Sekunden-Regel» abgestellt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 21. Dezember 2021 20 E.…»
BK 2024 518 (2025-09-19) · be
Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Property Damage Allowed
«…6 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen]) zu einem erheblichen Risiko für einen Auffahrunfall und entspr…»
SK 2024 299 (2025-04-30) · be
Gross Violation of Traffic Rules for Insufficient Following Distance
«…erkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_1037/2020 vom 20.12.2021 E. 1.3.1). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt demnach von den g…»
SU240039 (2025-02-28) · zh
Appellate Court Acquits Driver in Traffic Violation Case Due to Flawed Lower Court Evidence Interpretation
«…sches Hilfsmittel, jedoch verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug beim Lenker (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung]). Daher kann auch dahi…»
6B_1241/2023 (2025-01-13)
Gross Violation of Traffic Rules Due to Insufficient Following Distance at High Speed
«…zw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.4. 1.4.1. Die Vorinstan…»
6B_62/2024 (2024-09-13)
Offender v. State: Expiration of Probation Period and Revocation of Conditional Sentence
«…Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. I…»
SU240003 (2024-08-13) · zh
Negligent Traffic Violation and Hit-and-Run Appeal Dismissed
«…Hilfsmittel dar und verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug bei der Lenkerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung] und 6B_54/2010 vom 18.…»
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License Suspension Upheld for Insufficient Following Distance
«…rd auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" beziehungsweise ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1 und 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend liegen pra-…»
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Cantonal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Following Detached Trailer Incident
«…lichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. I…»
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Trucker's Dashboard Leg Posture Conviction Upheld
«…Gefahren ohne Verzögerung und zweckmässig zu reagieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021). Mit anderen Worten könnten selbst die aktivierten Assistenzsysteme den Beschuldigten nicht entl…»
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«…Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. I…»
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«…alb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.4. Der Beschwerdeführe…»
B.2022.15 (2022-03-10) · sg
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«…er des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar (vgl. BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2 und weitere straf- und massnahmerechtlic…»
B.2022.15 (2022-03-10) · sg
Appeal Dismissed for License Withdrawal Due to Dangerous Tailgating
«…er des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar (vgl. BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2 und weitere straf- und massnahmerechtlic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1037/2020

Urteil vom 20. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Juli 2020 (SB.2019.84).

Sachverhalt:

A. A.________ fuhr am 13. Januar 2018 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A2 in Basel. Dabei hielt er bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 65 km/h während 45 Sekunden einen Abstand von 10 Metern bzw. 0,55 Sekunden zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug.

B. B.a. Mit Strafbefehl vom 13. September 2018 auferlegte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ) eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 1060.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 3'000.--. Sie ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, A.________ habe bei einer Geschwindigkeit von 74 km/h während mindestens 60 Sekunden einen Abstand von 10 Metern zum vor ihm fahrenden Personenwagen gehalten.

B.b. Auf Einsprache hin sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ am 16. Mai 2019 ebenfalls der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit der gleichen Strafe. Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten. Es ging zugunsten von A.________ davon aus, dass er mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h, im fraglichen Zeitraum aber bei gleichem Abstand auch bis 69 km/h, gefahren sei. Bei dieser Geschwindigkeit sei er während mindestens 45 Sekunden bzw. über 812,5 Meter in einem Abstand von 10 Metern hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren.

B.c. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 15. Juli 2020 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es ging mit dem Strafgericht von der für A.________ günstigsten Sachverhaltsvariante aus, die sich aufgrund der Nachfahrmessung rekonstruieren liess. Ferner hielt es fest, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei der einfachen, fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen B usse zu bestrafen. Zudem sei festzustellen, dass die Auferlegung der erstinstanzlichen Urteilsgebühr nicht in Rechtskraft erwachsen ist und diese sei auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung. Er habe sich keiner groben Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 2 SVG ) schuldig gemacht, sondern lediglich einer einfachen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG .

Er macht zunächst geltend, er habe die Verkehrsregel über den ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG nicht in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG geschaffen. Es gebe zwar Bundesgerichtsurteile, in denen Abstände von 10 Metern zum voranfahrenden Fahrzeug als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifiziert worden seien. Die Fahrzeuge seien in jenen Fällen aber mit 100 km/h und mehr unterwegs gewesen, wohingegen er nur mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren sei. Das Gefahrenpotenzial, das mit der Geschwindigkeit korreliere, sei in seinem Fall nicht höher als im normalen Stadtverkehr. Er habe die "1/6-Tacho-Regel" ausserdem nur sehr knapp unterschritten, die Sichtverhältnisse seien gut, die Strasse trocken, die Strecke gerade und er selbst immer bremsbereit gewesen. Weiter macht er geltend, die Gefahr einer Kollision könne weder real noch gross gewesen sein, da das in seinem Fahrzeug verbaute System zur automatischen Distanzregelung bei abruptem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs ebenfalls umgehend abgebremst hätte. Schliesslich bringt er vor, die Zwei Sekunden-Regel sei heutzutage nicht mehr realisierbar und die Kantone würden die Verletzung von Abstandsregeln uneinheitlich handhaben.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte sowohl bei Anwendung der Zwei Sekunden-Regel als auch der "Halber Tacho-Regel" bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h einen Abstand von mindestens 30 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Diesen habe er über einen erheblichen Zeitraum krass unterschritten. Sein Abstand habe während 45 Sekunden nur ca. ein Drittel davon betragen. Das Verkehrsaufkommen sei beträchtlich und das Risiko eines brüsken Abbremsens des vorderen Fahrzeugs als nicht klein einzustufen gewesen. Auf dem Autobahnabschnitt mit den beschilderten Abzweigungen sei mit Spurwechseln zu rechnen und die Situation sei teilweise unübersichtlich gewesen. Es sei auch nicht unmöglich gewesen, die Abstände einzuhalten, wie ein Blick auf die Distanz zeige, die der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs seinerseits zum nächstvorderen Fahrzeug einhielt. Der Beschwerdeführer habe die Abstandsregel deshalb objektiv in grober Weise verletzt.

1.3.

1.3.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG , wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt ( BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV führt aus, der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139 /2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird (vgl. Urteile 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 mit Hinweisen), denn die Dauer des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar.

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Fahrweise des Beschwerdeführers als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Nach ihrer unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem voranfahrenden Fahrzeug 10 Meter bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 65 km/h, den er während 45 Sekunden bzw. über eine Distanz von rund 800 Metern eingehalten hat. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,55 Sekunden. Damit beging der Beschwerdeführer nach der genannten "1/6-Tacho-Regel" eine grobe Verkehrsregelverletzung. Unbehelflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei im Fall eines abrupten Bremsmanövers des vorherfahrenden Fahrzeugs nicht von einer hohen Kollisionsgefahr auszugehen, weil das in seinem Fahrzeug verbaute elektronische System zur automatischen Distanzregelung eingeschritten wäre und selbstständig abgebremst hätte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das besagte System das Kollisionsrisiko so stark minimiert hat, dass trotz seines Verhaltens - Fahrt während 45 Sekunden bzw. über 800 Meter mit einer Geschwindigkeit von mind. 65 km/h in einem Abstand von 10 Metern bzw. bei einem zeitlichen Abstand von 0,55 Sekunden zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug - keine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bestanden hat. Ein elektrisches (Assistenz-) System zur Distanzregulierung entbindet den Fahrzeuglenker in keinem Fall von seiner Pflicht, die Abstandsregeln einzuhalten, die vorliegend grob verletzt worden sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer Kollision im Fall eines brüsken Bremsmanövers des vorderen Fahrzeugs als real und sehr hoch einschätzt. Der Beschwerdeführer unterschritt den erforderlichen Abstand ausserdem nicht nur kurzzeitig, sondern über eine Strecke von rund 800 Metern. Die erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls bestand folglich nicht bloss vorübergehend.

Die Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h im Falle einer Auffahrkollision auf einer dicht befahrenen Autobahn entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sodann nicht mit jener im normalen Stadtverkehr vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsprechung dort gewisse Einschränkungen der Faustregel "halber Tacho" zugelassen hat (vgl. Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Einschränkung steht ersichtlich in Zusammenhang mit den innerorts - gerade bei dichtem Stossverkehr - tieferen gefahrenen Geschwindigkeiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich diese Einschränkung der Faustregel schon allein wegen der deutlich höheren Geschwindigkeiten nicht unbesehen auf den Verkehr auf Autobahnen übertragen. Dies gilt auch, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren werden kann (vgl. Urteil 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er selbst sei stets bremsbereit gewesen, d.h. mit dem Fuss direkt vor der Bremse und nicht auf dem Gas, entfernt er sich von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ohne zu substanziieren, inwieweit diese willkürlich wäre. Seine Bremsbereitschaft ergibt sich jedenfalls entgegen seinem Vorbringen nicht "ohne Weiteres" aus der Videoaufzeichnung der Fahrt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschwerdeführer ferner daraus, dass die "Zwei Sekunden-Regel" bzw. die "Halber Tacho-Regel" bei der heutigen Verkehrsdichte nicht mehr realisierbar sei. Dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden, bedeutet nicht, dass die Abstandsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG bei dichtem Verkehr auf Autobahnen ihre Gültigkeit verlieren. Der Vorschrift kommt auch bei hohem Verkehrsaufkommen auf Autobahnen wesentliche Bedeutung zu (vgl. Urteile 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3; vgl. grundsätzlich zum heutigen Verkehrsaufkommen auf Autobahnen: BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).

Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Kantone Verletzungen des ausreichenden Abstands im Strassenverkehr uneinheitlich verfolgen und ahnden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass kantonalen Richtlinien und Weisungen, sofern solche überhaupt existieren, bei der Auslegung und Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften höchstens eine Hilfsfunktion zukommen könne. Es gibt deshalb keinen Anlass, auf die Rechtsprechung zur "1/6-Tacho-Regel" zurückzukommen. Da das Verhalten des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt, und nicht lediglich eine einfache, verfügt dieser im Übrigen über kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Frage, ob die "Zwei Sekunden-Regel" angemessen sei ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.1; Urteil 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4.3).

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe grob fahrlässig gehandelt und so den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch subjektiv erfüllt. Er habe sich nicht auf das automatische Distanzregelungssystem verlassen, das Ausbleiben eines Warnsignals habe lediglich seine nachträglich als falsch anerkannte Einschätzung unterstützt. Die Verkehrswidrigkeit seiner Fahrweise sei ihm nicht bewusst gewesen.

1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Abstand nicht nur wenige Momente, sondern während 45 Sekunden massiv unterschritten. Sollte er dies tatsächlich nicht bemerkt haben, läge mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer wolle sich auf das System zur automatischen Distanzregelung verlassen haben, anerkenne jedoch selbst, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln nicht bei der Fahrzeugtechnik, sondern bei ihm liege. Er müsse als qualifizierter Fahrer zweifellos erkannt haben, dass er die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug drastisch unterschritten habe. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer diesen Zustand über fast eine Minute aufrechterhalten. Dass er den zu kurzen Abstand erst nachträglich bei Sichtung des Videos erkannt haben will, sei lebensfremd und nicht glaubhaft.

1.5.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit ( BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen ( BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( Art. 9 BV ; Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1; 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).

1.5.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht auf das Distanzregelungssystem verlassen und die Verkehrswidrigkeit seiner Fahrweise sei ihm nicht bewusst gewesen, sind tatsächlicher Natur. Der Beschwerdeführer stellt dem Urteil der Vorinstanz seine eigene Darstellung des Sachverhalts gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz grobe Fahrlässigkeit annimmt und Art. 90 Abs. 2 SVG auch subjektiv als erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über einen längeren Zeitraum massiv unterschritten. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass er dies erkannt haben muss, und schliesst angesichts der damit einhergehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit auf ein rücksichtslosen Verhalten. Unbehelflich ist angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts, namentlich des Verkehrsaufkommens sowie des sich im Abstand von 10 Metern vor dem Beschwerdeführer befindlichen Fahrzeugs, der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Fahrverhalten sei nicht rücksichtslos gewesen, da er seine Geschwindigkeit pflichtbewusst dem Verkehrsaufkommen angepasst habe, und entsprechend nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, sondern "lediglich mit 65 km/h". Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt und auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sei auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe deren Auferlegung nicht angefochten, und habe damit Art. 404 Abs. 1 StPO verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die erstinstanzliche Urteilsgebühr wäre nicht angefallen, wenn bereits die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hätte.

2.2. Ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers hätte behandeln müssen, kann offenbleiben, da die erstinstanzliche Urteilsgebühr dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt wurde. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das erstinstanzliche Gericht hat den Sachverhalt gleich wie die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gewürdigt und den Beschwerdeführer deswegen verurteilt. Dem Beschwerdeführer mussten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Die Rüge ist unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn er begründet dies lediglich mit der beantragten Qualifikation der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG .

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Clément