Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1037/2015 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Appeal and Cost Allocation

Geschäftsnummer 6B_1037/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant had filed an appeal in a criminal matter within the jurisdiction of Zurich, which she later withdrew. Consequently, the Zurich High Court dismissed the case on September 1, 2015, and ordered the appellant to cover the appeal costs amounting to CHF 1,000. Additionally, the appellant was required to pay two-thirds of the process compensation awarded to the other party, totaling CHF 3,729.60. The appellant contested the court's ruling on costs and compensation before the Swiss Federal Tribunal, but her objections were deemed insufficiently substantiated, resulting in the dismissal of her appeal due to a lack of valid grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Criminal Appeal and Cost Allocation: Consequently, the Zurich High Court dismissed the case on September 1, 2015, and ordered the appellant to cover the appeal costs amounting to CHF 1,000. Additionally, the appellant was required to pay two-thirds of the process compensation awarded to the other party, totaling CHF 3,729.60. The appellant contested the court's ruling on costs and compensation before the Swiss Federal Tribunal, but her objections were deemed insufficiently substantiated, resulting in the dismissal of her appeal due to a lack of valid grounds.

Schlagwörter

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Rückzug einer Berufung (Kosten- und Entschädigungsregelung) Rückzug des Strafantrags Verfahrenskosten Strafprozessordnung Zulässige Gründe Herabsetzung der Busse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper grounds, as ruled in the section discussing the inadmissibility of the appeal.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when setting the judicial costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1037/2015

Urteil vom 3. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückzug einer Berufung (Kosten- und Entschädigungsregelung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Beschwerdeführerin in einem im Kanton Zürich hängigen Verfahren die Berufung erklärt hatte, zog sie das Rechtsmittel wieder zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 1. September 2015 ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- wurden in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 3). Dem Beschwerdegegner 2 wurde für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen, wobei die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet wurde, 2/3 davon (Fr. 3'729.60) zu bezahlen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung ans Bundesgericht.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz hat die von ihr getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die von ihr angewandten Bestimmungen begründet (vgl. Beschluss S. 2/3 E. 2). Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Statt dessen erhebt sie gegen den Beschwerdegegner 2 verschiedene Vorwürfe, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind. Damit kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn