Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1037/2009 KI-generiert

Federal Court Upholds Narcotic Trafficking Sentence Against Major Dealer

Geschäftsnummer 6B_1037/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of serious drug offenses related to the trafficking of heroin. Following a trial, he was sentenced to eleven years in prison by a lower court, which was later upheld by the Cantonal Court. The individual appealed to the Federal Tribunal, challenging the severity of the sentence and arguing violations regarding the consideration of his rights during the proceedings. Central to the case were claims of coercion related to his drug trafficking involvement and disputes over the appropriate categorization of his role in the drug trade, leading to differing opinions on the sentencing guidelines applied. The appellate court ultimately ruled on the legitimacy of the previous decisions, focusing on issues of legal representation and the adequacy of evidence presented at trial.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 50 StGB, Art. 9 Abs. 2 BV, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 2 StGB; Federal Court Upholds Narcotic Trafficking Sentence Against Major Dealer: Following a trial, he was sentenced to eleven years in prison by a lower court, which was later upheld by the Cantonal Court. The individual appealed to the Federal Tribunal, challenging the severity of the sentence and arguing violations regarding the consideration of his rights during the proceedings. Central to the case were claims of coercion related to his drug trafficking involvement and disputes over the appropriate categorization of his role in the drug trade, leading to differing opinions on the sentencing guidelines applied. The appellate court ultimately ruled on the legitimacy of the previous decisions, focusing on issues of legal representation and the adequacy of evidence presented at trial.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung (schwere BetmG-Widerhandlung) rechtliches Gehör Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafzumessung internationales Kartell Einziehung unter internationalen Sanktionen Beschränkungen unterliegende Stoffe qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SK1 2021 49 (2022-05-12) · gr
Sentence Reduction for Cocaine Trafficking Due to Drug Dependency and Rehabilitation
«…fen: Luzius Eugster/Tom Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmit- telhandel, in: AJP/PJA, 3/2014, S. 327 ff.; BGer 6B_1037/2009 v. 20.1.2010 E. 3.4 m.w.H.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Ann…»
6B_199/2022 (2022-04-25)
«…nde schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.4; 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a; je mit Hinweisen). Dies gilt auch hier. Die Vorins…»
SB170222 (2017-10-23) · zh
Drug Trafficking Sentence Reassessment and Increase
«…r Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert (vgl. Urteil 6B_1037/2009 E. 4.3. und die Übersicht im Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung…»
6B_808/2017 (2017-10-16)
«…seiner Aufenthaltsbewilligung könne nach der Rechtsprechung zu einer Strafminderung führen (unter Verweisung auf Urteil 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3 sowie hinsichtlich allfälliger ausländerrechtlicher Folgen auf Urteil 6B_829/2010 vom 28. Fe…»
2017.02.28.sr.2 (2017-02-28) · bl
Commercial Theft Conviction Upheld, Sentence Increased
«…afempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010). Solche Umstände, die über das hinausgehen wür- den, was als unvermeidbare Konsequenz einer freihe…»
6B_662/2015 (2016-01-12)
«…de schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteile 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a; 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dies gilt auch hier. Die Vorinstanz zieht die Kriterien im besagten Mode…»
SB120487 (2013-06-18) · zh
Defendant Acquitted of Attempted Simple Bodily Harm, Convicted of Attempted Serious Bodily Harm and Traffic Violations
«…ergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 und 6B_1037/2009 vom 20. Janu- ar 2010, E. 4.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht er- kennbar. Sodann führt selbs…»
6B_304/2012 (2012-11-08)
«…ttlich. Diese war nicht strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso wenig die Härte der Strafverbüssung als solche (Urteil 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3). Die Vorinstanz wertet sein Bestreiten nicht straferhöhend (vgl. Urteil 6B_162/2011 vom 8.…»
6B_608/2011 (2012-04-26)
«…im Strafvollzug (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5) sowie die Härte der Strafverbüssung als solche (Urteil 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3). Im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 müssen sich hauptsächlich die Einfuhr von 8,5 kg Kokai…»
6B_712/2011 (2012-03-19)
«…lien- und Berufsleben verbunden. Erheblich strafmindernd könne dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen wirken (Urteil 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3). Diese Strafzumessung verletzt kein Bundesrecht. Der Betäubungsmittelmenge und der hierarch…»
6B_1065/2010 (2011-03-31)
«…g und sind zutreffend (siehe etwa Urteile 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 4.7; 6B_626/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2; 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3; 6B_74/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). 1.11 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Str…»
SK1 2010 36 (2010-09-09) · gr
People v. [Appellant's Name]: Sentencing Review for Narcotics and Other Offenses
«…e schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2010, 6B_1037/2009, E. 3.4). Die Vorinstanz war somit entgegen der Auffassung der Verteidigung von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sich…»
SB120487 · zh
Attempted Grievous Bodily Harm and Traffic Offenses Conviction Affirmed, Attempted Simple Bodily Harm Acquitted, Sentence Reduced
«…ergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 und 6B_1037/2009 vom 20. Janu- ar 2010, E. 4.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht er- kennbar. Sodann führt selbs…»
SB170222 · zh
Zurich Higher Court Upholds 42-Month Sentence for Major Narcotics Trafficking
«…r Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert (vgl. Urteil 6B_1037/2009 E. 4.3. und die Übersicht im Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1037/2009

Urteil vom 20. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Keller.

Parteien

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (schwere BetmG-Widerhandlung); rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. September 2009.

Sachverhalt:

A. Das Kreisgericht Rheintal sprach X.________ am 10. September 2008 wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, unter Anrechnung von 302 Tagen Untersuchungshaft.

X.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. Gegenstand des Verfahrens bildete dabei einzig die Strafzumessung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung und Anschlussberufung am 2. September 2009 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 7. August 2007, um ca. 13.15 Uhr, versuchte der Beschwerdeführer, von der Türkei herkommend, mit seinem Sattelschlepper-Zugfahrzeug beim Zollamt Diepoldsau in die Schweiz einzureisen. Bei der Zollkontrolle fanden die Zollbeamten 300 Pakete Heroingemisch mit einem Gewicht von insgesamt 149,1 kg und einem Reinheitsgehalt von 56 %.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs. Für die Darlegung seiner Drohungs- und Zwangssituation zum Herointransport hätten die beiden Söhne befragt werden sollen. Die Verneinung von Anhaltspunkten einer Zwangssituation erweise sich aufgrund der beschriebenen Indizien des Zeugen A.________ als aktenwidrig. Dieser habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) am Morgen vor der Abfahrt bereits wütend gewesen sei, sein Weggehen nicht richtig habe begründen können und schliesslich mit einigen Leuten im Zugfahrzeug weggefahren sei (Beschwerde, S. 10 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle auch die Nichtbeachtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2009 in Bezug auf das dort angewandte Strafmass dar (Beschwerde, S. 13).

2.2 Die Vorinstanz stuft die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von Mitgliedern der B.________-Organisation unter Waffengewalt und Drohungen zum Transport des Heroins gezwungen worden, als unstimmig, widersprüchlich und unglaubhaft ein. Anhaltspunkte für eine Zwangs- oder Bedrohungssituation liessen sich aus den Befragungsprotokollen der Firmenmitarbeiter sowie der Familienangehörigen nicht ableiten. Drohanrufe und angebliche Besuche mehrerer Personen beim Beschwerdeführer ein bis zwei Jahre bzw. zwei Monate vor dem Drogentransport könnten keine Zwangs- oder Bedrohungssituation begründen (angefochtenes Urteil, S. 6).

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 134 I 140 E. 5.3 ; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4).

2.4 Die Vorinstanz konnte gestützt auf ihre umfassende Beweiswürdigung, ohne in Willkür zu verfallen, darauf verzichten, die beiden Söhne des Beschwerdeführers erneut einzuvernehmen. Diese waren am 30. März 2009 rechtshilfeweise befragt worden (vgl. act. RH 5/6.6.1 und RH 5/6.7.1 der Vorakten), wobei beide Drohungs- und Zwangssituationen gegenüber dem Vater verneinten und auch sonst keine auffälligen Verhaltensweisen feststellten. Inwiefern eine erneute Befragung der beiden Söhne neue Erkenntnisse geliefert hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso konnte die Vorinstanz eine Drohungs- und Zwangssituation infolge der geltend gemachten Wut des Beschwerdeführers, der fehlenden Begründung seines Weggehens sowie des Wegfahrens mit mehreren Leuten ohne Willkür verneinen. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Zürcher Obergerichts auseinandergesetzt, die dortige Strafzumessung jedoch aufgrund verschiedener individueller Faktoren nicht als Präjudiz beigezogen, was nicht zu beanstanden ist. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots liegen nicht vor.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach er nicht mit einem einfachen Kurier, sondern mit einem international tätigen Grosshändler vergleichbar sei. Diese Einordnung sei, wie die viel zu hoch angesetzte Einsatzstrafe von 13 Jahren, unrichtig, unverständlich und ungenügend begründet, weshalb sie gegen Art. 47 und Art. 50 StGB sowie Art. 9 Abs. 2 BV verstosse. Die Einstufung als international tätiger Grosshändler sei nicht haltbar, zumal ihm die Merkmale des autonomen Handelns, der Professionalität, der Zugehörigkeit zu einer Organisation sowie des Handelns auf eigene Rechnung abgingen. Ein über den reinen Drogentransport hinausgehender Tatbeitrag habe ihm nicht nachgewiesen werden können (Beschwerde, S. 9 f.).

3.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer als Transporteur bzw. Spediteur, dem innerhalb des gesamten Handelsnetzes eine wichtige Funktion zukomme. Dafür sprächen seine wesentliche und selbständige Rolle innerhalb des Handelsnetzes. Ihm sei eine sehr grosse Menge von 150 kg Heroin bester Qualität anvertraut und ein erheblicher Gewinn von EUR 50'000.-- in Aussicht gestellt worden. Er sei daher nicht als eigentlicher Drogenkurier einzustufen, sondern eher mit einem international tätigen Grosshändler vergleichbar. Insgesamt sei von einer Einsatzstrafe von 13 Jahren auszugehen (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).

3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist ( BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz wendet das in St. Gallen entwickelte Strafzumessungsmodell an (vgl. PETER FREI und CARLO RANZONI, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 11/1995 S. 1439 ff.), das bei Drogendelikten für unterschiedliche Täterkategorien differenzierte "Einsatzstrafen" vorsieht. Das Bundesgericht betonte, dass gegen dieses Modell grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Allerdings dürften derartige Straftaxen nicht starr und schematisch angewendet werden. Sie seien mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich Richtlinienfunktion hätten und dem Richter als Orientierungshilfe dienten, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteile 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a sowie 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).

Die Vorinstanz setzt den Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht nicht mit einem international tätigen Grosshändler gleich, sondern stuft ihn lediglich als "eher vergleichbar" mit dieser Funktion ein (angefochtenes Urteil, S. 5). Die hierbei angeführten Faktoren (wichtige Funktion innerhalb des Handelsnetzes, wesentliche und selbständige Rolle innerhalb dieses Netzes, sehr grosse Menge Heroin sowie eine erhebliche Gewinnaussicht) lassen diese Charakterisierung nicht als unhaltbar erscheinen. Die Einsatzstrafe von 13 Jahren erscheint zwar als hoch, lässt sich jedoch mit den von der Vorinstanz erwähnten Faktoren begründen. Verletzungen von Art. 47 StGB sowie Art. 50 StGB sind nicht ersichtlich.

Auf die Rüge der Verletzung von Art. 9 Abs. 2 BV ist deshalb nicht einzutreten, weil eine solche Bestimmung gar nicht existiert.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Strafminderungsgründe geltend. So seien die Vorstrafenlosigkeit, die mangelnden Sprachkenntnisse und die Kulturunterschiede strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso würden die Strafempfindlichkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie die Drohungs- und Zwangssituation strafmindernd ins Gewicht fallen. Die Verweigerung der Strafminderung stelle einen Verstoss gegen Art. 47 StGB dar (Beschwerde, S. 12).

4.2 Die Vorinstanz gewährt aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers eine Strafreduktion von sechs Monaten. Sie verneint aber eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Alters (Jahrgang 1958). Zudem seien die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht belegt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei, ob der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrsche (angefochtenes Urteil, S. 7).

4.3 Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in verschiedenen nicht publizierten Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert (vgl. die Übersicht im Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Solche aussergewöhnliche Umstände sind, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit 51 Jahren durch den Strafvollzug härter getroffen würde als ein jüngerer Straftäter. Der Umstand, dass ihm einige Beitragsjahre für die Altersrente fehlen, tangiert ihn nicht mehr als einen jüngeren Strafgefangenen, der sich mit Schwierigkeiten für den beruflichen Wiedereinstieg konfrontiert sieht. Diese Folgen sind zwangsläufig mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können nicht dazu führen, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt.

Die Vorinstanz darf bei dieser Sachlage, ohne Bundesrecht zu verletzen, eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneinen. Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Keller