Appeal Against Non-Prosecution Order and Procedural Rulings Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Upper Court of the Canton of Bern, which rejected the individual's challenge to a non-prosecution ruling made by the Regional Public Prosecutor's Office. The individual sought to have certain accused parties prosecuted for corruption and requested the appointment of legal counsel, which was also denied. The Upper Court found the complaints unmeritorious, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, where their arguments were ultimately deemed insufficient for consideration, and the court decision regarding costs was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Non-Prosecution Order and Procedural Rulings Inadmissible Due to Insufficient Justification: The individual sought to have certain accused parties prosecuted for corruption and requested the appointment of legal counsel, which was also denied. The Upper Court found the complaints unmeritorious, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, where their arguments were ultimately deemed insufficient for consideration, and the court decision regarding costs was upheld.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the requirements of Art. 42 para. 2 BGG were not met, leading to a decision not to enter upon the merits according to this procedural article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1034/2014
Urteil vom 11. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Korruption, Ausstand etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern wies am 13. Oktober 2014 eine Beschwerde ab, die sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. September 2014 richtete. Gleichzeitig wies das Gericht ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin ab. Ebenfalls abgewiesen wurde ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Beschuldigten seien strafrechtlich zu verfolgen. Es sei ihm ein Anwalt beizuordnen.
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
Die von ihm aufgeführten vier Punkte genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er begründet nicht, aus welchem Grund seiner Ansicht nach die Angeschuldigten hätten einvernommen werden müssen (Punkt 1). Aus seinem Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht hätte möglich sein sollen (Punkt 2). Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt er nicht aus, weshalb die Beschwerde im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sein sollte (Punkt 3). Und schliesslich begründet er mit keinem Wort, inwiefern das kantonale Verfahren nicht "ehrlich" gewesen sein bzw. gegen die EMRK verstossen haben könnte (Punkt 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn