Revision of Conviction Denied for Insufficient New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was previously convicted and sentenced by a Cantonal Court for multiple sexual offenses against a child, pornography, coercion, and drug law violations, including a total prison sentence of four years and an ordered therapeutic measure. After submitting a request for revision of the judgment in August 2014, claiming new evidence and a reassessment of his guilt, the Cantonal Court dismissed the request in September 2014, stating that the individual failed to adequately demonstrate how the alleged new facts would change the context of the case. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to have the Cantonal Court's decision overturned and the case reassigned to an external court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Revision of Conviction Denied for Insufficient New Evidence: After submitting a request for revision of the judgment in August 2014, claiming new evidence and a reassessment of his guilt, the Cantonal Court dismissed the request in September 2014, stating that the individual failed to adequately demonstrate how the alleged new facts would change the context of the case. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to have the Cantonal Court's decision overturned and the case reassigned to an external court.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to lack of proper substantiation, applied according to this article by the President.
The request for legal aid was denied based on this article because the claims appeared hopeless.
The financial situation of the appellant was taken into account by reducing the court costs based on this article.
The court costs were imposed on the appellant as per the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1031/2014
Urteil vom 14. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornographie, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem ordnete das Kantonsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an und bestätigte den durch das Kreisgericht Rheintal am 23./26. April 2008 angeordneten Vollzug eines Strafrests von 122 Tagen aus einer früheren bedingten Entlassung. Am 25. Februar 2013 ordnete das Kantonsgericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an.
Am 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein und beantragte unter anderem, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht trat am 23. September 2014 auf das Gesuch nicht ein. Einerseits lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die von ihm behaupteten neuen Tatsachen und neuen Beweismittel der Prozessstoff gegenüber früher erweitert und vervollständigt und die Schuldfrage in ein neues Licht gerückt werde (Entscheid S. 4/5 lit. bb). Anderseits könne eine falsche Rechtsanwendung nur mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden, während die Revision zur Überprüfung und Änderung der rechtlichen Würdigung eines früheren Entscheids nicht zulässig sei (Beschwerde S. 5/6 lit. c).
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an ein neutrales ausserkantonales Gericht zurückzuweisen.
2. Im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG unterlässt es der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Er beschränkt sich darauf, die Sache aus seiner Sicht darzustellen, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, er habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzulegen vermocht, unrichtig ist.
So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Ausführungen der Staatsanwältin zu einem Fall seien angesichts seiner Beilagen 6 und 7 vollkommen unglaubwürdig (Beschwerde S. 3). Was indessen die Beilage 6 aus dem Jahr 2007 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben könnte, ist unerfindlich. Bei der Beilage 7 handelt es sich um einen Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls aus dem Jahr 2007, der eine Haftverlängerung im Falle des Beschwerdeführers betrifft. Dabei handelt es sich indessen offensichtlich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel. Folglich ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht ersichtlich.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn