Appelant v. State: Speeding Conviction Review and *In Dubio Pro Reo*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a legal decision related to a significant violation of traffic rules, specifically exceeding the speed limit by at least 36 km/h on a highway. The individual had been sentenced to a monetary penalty and a fine, with the funds being part of a conditional suspension for two years. In appealing the decision, the individual claimed a probable measurement error and invoked the principle of "in doubt, for the accused." However, the higher court deemed these claims inadequate for contesting the factual findings of the original court, leading to the dismissal of the appeal and the assignment of court costs to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appelant v. State: Speeding Conviction Review and *In Dubio Pro Reo*: The individual had been sentenced to a monetary penalty and a fine, with the funds being part of a conditional suspension for two years. In appealing the decision, the individual claimed a probable measurement error and invoked the principle of "in doubt, for the accused." However, the higher court deemed these claims inadequate for contesting the factual findings of the original court, leading to the dismissal of the appeal and the assignment of court costs to the individual.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeal based on this procedural rule.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1031/2009
Urteil vom 12. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 6. Oktober 2009 (100 09 752).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht wird ihm vorgeworfen, auf der Autobahn als Lenker eines Lieferwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 36 km/h überschritten zu haben. Er macht unter Hinweis auf den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" geltend, es müsse sich um eine Fehlmessung gehandelt haben.
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür liegt vor, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 134 I 140 E. 5.4 ; 127 I 54 E. 2b). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen einer Willkürrüge nicht. Er macht geltend, er sei der "sicheren Überzeugung", dass es sich "bestimmt" um eine Fehlmessung handle. Einen "absoluten Beweis" habe ihm die Vorinstanz nicht vorhalten können. Mit derartigen Vorbringen kann nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Im Übrigen erachtete sie es im schriftlichen Urteil als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe (angefochtener Entscheid S. 6 oben). Seine Behauptung, die Präsidentin habe bei der mündlichen Urteilsbegründung nur von "Glauben und Wahrscheinlichkeiten" gesprochen, kann vor Bundesgericht folglich von vornherein nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn