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6B_1031/2008 KI-generiert

Father Upheld for Simple Bodily Harm and Assault Against Son

Geschäftsnummer 6B_1031/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of physically assaulting his son on two occasions, resulting in a significant hematoma. The Appellate Court found the individual guilty of simple bodily injury and multiple assaults, imposing a monetary fine and a conditional sentence. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittal, but the tribunal assessed his arguments against the findings of the lower court and determined that the appeal did not sufficiently establish a violation of Swiss law or constitutional rights. Consequently, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Upheld for Simple Bodily Harm and Assault Against Son: The Appellate Court found the individual guilty of simple bodily injury and multiple assaults, imposing a monetary fine and a conditional sentence. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittal, but the tribunal assessed his arguments against the findings of the lower court and determined that the appeal did not sufficiently establish a violation of Swiss law or constitutional rights. Consequently, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten Körperverletzung Besuchsrecht Strafanzeige erworbener Anspruch Justizirrtum Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under this procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the federal court costs due to the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

6B_1257/2023 (2024-06-18)
Federal Tribunal Upholds Conviction for Qualified Simple Bodily Harm Against Child and Spouse
«…78/2005 du 22 juin 2005 consid. 3; 6P.106/2006 du 18 août 2006 consid. 6.4; 6B_724/2007 du 11 janvier 2008 consid. 2.7; 6B_1031/2008 du 26 janvier 2009 consid. 2; 6B_979/2021 du 11 avril 2022 consid. 6.3, commenté par MEIER/HÄBERLI, "Droit de correctio…»
SK 2018 8 (2018-08-23) · be
Appeal of Conviction for Child Abuse, Assault, Threats, and Defamation
«…überschreiten das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2008 vom 26.1.2009 E. 2). Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten zum…»
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Appellate Review of Abuse Conviction and Sentencing Adjustment
«…htigung hinausgeht und daher keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1031/2008 vom 26. Januar 2009). 3.3 Die Beschuldigte ist somit überdies der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder…»
SB170046 (2017-12-19) · zh
Defendant v. State: Assault and Affray Conviction Upheld on Bodily Harm Threshold
«…schwollenen schmerzhaften Hämatom von 4 bis 5 cm Durchmesser an der Schläfe aufgrund eines heftigen Schlages (Entscheid 6B_1031/2008), ebenso die durch einen Faustschlag ins Gesicht ver- ursachte starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase und…»
SB160005 · zh
Cantonal Court Upholds Mother's Conviction for Fatal Child Abuse and Assault in Joint Religious Discipline Case
«…htigung hinausgeht und daher keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1031/2008 vom 26. Januar 2009). 3.3 Die Beschuldigte ist somit überdies der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder…»
SB170046 · zh
Cantonal Court Upholds Assault and Affray Convictions, Modifies Sentence Revocation and Awards Legal Costs
«…schwollenen schmerzhaften Hämatom von 4 bis 5 cm Durchmesser an der Schläfe aufgrund eines heftigen Schlages (Entscheid 6B_1031/2008), ebenso die durch einen Faustschlag ins Gesicht ver- ursachte starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1031/2008/sst

Urteil vom 26. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 12. November 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, er habe seinen Sohn an einem Mittwoch und am Sonntag, den 9. April 2006, geschlagen. Einer der Schläge habe ein schmerzhaftes, vier bis fünf Zentimeter durchmessendes, geschwollenes Hämatom an der Schläfe verursacht. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ im Appellationsverfahren mit Urteil vom 12. November 2008 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2. In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auch die Verletzung von Grundrechten wie zum Beispiel des Verbotes der willkürlichen Behandlung im Sinne von Art. 9 BV muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde zur Hauptsache nicht, da sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Akten "komplett einzusehen" (Beschwerde S. 1). Dies wiederspricht den Feststellungen der Vorinstanz, wonach er die nicht sehr umfangreichen Akten vollumfänglich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 2.1). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Feststellung in Willkür verfallen sein könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht mehr um Akteneinsicht nachgesucht (a.a.O.) An welcher Stelle er demgegenüber im Appellationsverfahren beantragt haben soll, es seien ihm Fotokopien der Fotos auszuhändigen, sagt er nicht. Auf derartige Vorbringen, die den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist nicht einzutreten.

Bezeichnend ist auch sein Vorbringen, er habe eine Belastungszeugin, auf die sich "alle Behörden" gestützt hätten, nicht befragen können (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, auf die Aussagen dieser Zeugin könne nicht abgestellt werden (angefochtener Entscheid S. 5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.

Auch in Bezug auf das zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führende Hämatom kann von Willkür keine Rede sein. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang davon aus, der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, er habe seinen Sohn sehr kräftig ins Gesicht geschlagen (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.4). Mit der Angabe, es sei "nicht sicher", dass das Hämatom von ihm stamme (Beschwerde S. 3), lässt sich der Vorinstanz keine Willkür vorwerfen, Es war offensichtlich vertretbar, dass sie gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers annahm, das Hämatom sei durch einen der heftigen Schläge des Beschwerdeführers entstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Wenn man vom Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz festgestellt hat, ist der angefochtene Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9 E. 4.1 und 4.2).

In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer denn auch nur auf das "Züchtigungsrecht der Eltern" (Beschwerde S. 3/4). Dazu führt die Vorinstanz indessen zu Recht aus, Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig seien, dass sie Spuren hinterliessen, seien nicht mehr von einem allfälligen Züchtigungsrecht erfasst und überschritten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 4.3). Daran ändert nichts, dass es im vorliegenden Fall um eine Drogenangelegenheit gegangen sein soll.

Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer auf Strafanzeigen verweist, die er selber eingereicht hat (Beschwerde S. 4). Damit kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall, in dem es nur um die Verurteilung des Beschwerdeführers geht, nicht befassen. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die er gegen Spanien erhebt (a.a.O).

Innert Frist hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachgereicht (act. 7). Diese enthält indessen nichts, was am Ausgang der Sache etwas zu ändern vermöchte.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn