Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1030/2021 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6B_1030/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision by the Enforcement and Probation Service of the Canton of Zug regarding the scheduling of a prison sentence commencement date for November 2, 2021. The administrative court of the Canton of Zug dismissed the case on August 16, 2021, because the individual failed to pay the required advance costs of 1,000 Swiss Francs within the given timeframe. The individual then appealed the dismissal to the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2021, requesting a deferral of the prison sentence commencement by four months to March 1, 2022, or alternatively by seven months to June 1, 2022. However, the appeal did not address the issue of the missed advance payment, nor did it sufficiently argue against the court’s procedure or seek free legal aid, focusing instead improperly on material aspects not under review. Consequently, the appeal failed to meet the required legal standards of reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal of Appeal: The administrative court of the Canton of Zug dismissed the case on August 16, 2021, because the individual failed to pay the required advance costs of 1,000 Swiss Francs within the given timeframe. The individual then appealed the dismissal to the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2021, requesting a deferral of the prison sentence commencement by four months to March 1, 2022, or alternatively by seven months to June 1, 2022. However, the appeal did not address the issue of the missed advance payment, nor did it sufficiently argue against the court’s procedure or seek free legal aid, focusing instead improperly on material aspects not under review. Consequently, the appeal failed to meet the required legal standards of reasoning.

Schlagwörter

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Aufschub Strafantritt, Sicherheitsleistung Nichteintreten Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Vorladung Verfahrensverzögerungen administrative Entlassung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 64 BGG

The application for legal aid is rejected, taking into account the applicant's financial circumstances for cost assessment.

Art. 65 BGG

Used to take the applicant's financial circumstances into consideration when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1030/2021

Urteil vom 6. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschub Strafantritt, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. August 2021 (V 2021 49).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug vom 15. Juni 2021 betreffend das Aufgebot zum Strafantritt auf den 2. November 2021. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schrieb das Verfahren am 16. August 2021 vom Geschäftsverzeichnis ab, weil der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert Frist keine Folge leistete. Gegen diesen Abschreibungsentscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. September 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt einen Strafaufschub des Strafantritts von vier Monaten auf den 1. März 2022, eventualiter einen solchen von sieben Monaten auf den 1. Juni 2022.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 142 IV 70 E. 3.3.1 ; 141 I 105 E. 3.3.1).

3. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen und auf das Rechtsmittel mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht eintreten durfte. Mit der Frage des versäumten Kostenvorschusses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht indessen nicht. Er legt weder dar, inwiefern das auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG/ZG, BGS 162.1) gestützte Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein könnte, noch macht er geltend, dass er vor Vorinstanz bzw. im kantonalen Verfahren ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Stattdessen äussert er sich in seiner Beschwerde nur zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill