Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1025/2008 KI-generiert

Convict Challenges Enforcement of Custodial Sentences for Unpaid Fines

Geschäftsnummer 6B_1025/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the cantonal administrative court that dismissed an appeal related to a summons for the enforcement of a total of 34 days of substitute imprisonment, as well as the enforcement of an additional one-day substitute sentence. The complaint also sought the cancellation of a fine imposed for neglecting maintenance obligations, which was deemed final and not subject to review. The court noted that any financial distress cited by the complainant regarding the payment of the fine should be addressed by the respective authorities and decided not to consider the appeal further based on established legal principles.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Convict Challenges Enforcement of Custodial Sentences for Unpaid Fines: The complaint also sought the cancellation of a fine imposed for neglecting maintenance obligations, which was deemed final and not subject to review. The court noted that any financial distress cited by the complainant regarding the payment of the fine should be addressed by the respective authorities and decided not to consider the appeal further based on established legal principles.

Schlagwörter

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Strafvollzug unbezahlte Bussen Freiheitsstrafe Vollstreckung Zahlungspflicht finanzielle Notlage Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court ordered that the appellant's financial situation be considered when setting the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1025/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. November 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde, die das Aufgebot zum Strafantritt in Bezug auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 34 Tagen (Verfügung vom 7. August 2008) sowie die Anordnung des Vollzugs einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Verfügung vom 26. August 2008) betraf, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der mit Verfügung von 18. März 2008 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausgesprochenen Busse beantragt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Busse rechtskräftig ist und nicht mehr beurteilt werden kann. Dasselbe gilt gemäss der in der Beschwerde nicht kritisierten Feststellung der Vorinstanz für die Verfügung vom 7. August 2008, mit welcher der Beschwerdeführer in Bezug auf die oben erwähnten insgesamt 34 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafvollzug vorgeladen wurde und die er nicht angefochten hat (angefochtener Entscheid S. 4 lit. b). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die Geldstrafe nicht bezahlen, verweist die Vorinstanz darauf, dass dafür das Amtsstatthalteramt zuständig sei (a.a.O.). Dass diese Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Seine auch hier wiederholte Angabe, er sei momentan wieder vom Sozialamt abhängig, kann deshalb von vornherein nicht gehört werden. Und zur Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Strafen im Normalvollzug zu verbüssen habe (angefochtener Entscheid S. 4 lit. c), äussert er sich nicht, weshalb sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht zu befassen hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn