Plaintiff v. Hunting Society Members (Property Damage, Trespass, Animal Protection)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against several members of a hunting group for alleged offenses including property damage and physical assault. The individual reported that while at a private property with her pets, hunting dogs entered her enclosure, causing harm and leading to the escape of several rabbits. The prosecution discontinued the investigation against the hunters, which prompted the individual to appeal this decision. The court upheld the decision to dismiss the complaint and denied the individual's request for free legal aid, deemed unjustified. The individual now seeks to have this decision overturned by appealing to a higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Plaintiff v. Hunting Society Members (Property Damage, Trespass, Animal Protection): The individual reported that while at a private property with her pets, hunting dogs entered her enclosure, causing harm and leading to the escape of several rabbits. The prosecution discontinued the investigation against the hunters, which prompted the individual to appeal this decision. The court upheld the decision to dismiss the complaint and denied the individual's request for free legal aid, deemed unjustified. The individual now seeks to have this decision overturned by appealing to a higher court.
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KI-generiertThe decision to not enter into the appeal was made based on this procedural provision regarding simplified procedure.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Used to reduce the court costs due to the appellant's difficult financial situation.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1024/2014
Urteil vom 4. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Widerhandlungen gegen die kantonale Jagdverordnung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. August 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Dezember 2011 bzw. 18. Januar 2012 gegen mehrere Personen einer Jagdgesellschaft Strafklage unter anderem wegen Sachbeschädigung und machte eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 24'600.-- geltend. Sie führte aus, sie habe sich am 3. Dezember 2011 auf dem Grundstück des Sohnes in ihrer Nagerstation mit 62 Hasen aufgehalten. Um ca. 09.30 Uhr habe sie einen Jäger wahrgenommen und gesehen, dass sich drei Jagdhunde auf dem Grundstück aufhielten. Später seien die Hunde in die Nagerstation gesprungen, nachdem sie zwei ihrer eigenen Hunde überrannt und verletzt hätten. Die Jagdhunde hätten den Zaun der Nagerstation niedergedrückt, so dass acht Hasen entkommen seien. Davon seien vier wieder eingefangen und einer tot aufgefunden worden. Die drei weiteren seien nicht mehr auffindbar gewesen. Später seien vier Jäger auf das Grundstück gekommen und gegen die Beschwerdeführerin tätlich geworden.
Die Staatsanwaltschaft Emmen stellte das Strafverfahren gegen fünf von der Beschwerdeführerin angezeigte Jäger wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen die kantonale Jagdverordnung und das Tierschutzgesetz am 10. Dezember 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 13. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, Ziff. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 sei aufzuheben. Die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Fortsetzung der Untersuchung. Ziff. 2 des Beschlusses sei aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Die Privatklägerin ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen die kantonale Jagdverordnung und das Tierschutzgesetz sind von vornherein keine möglichen Zivilforderungen ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert. Nachdem sie auf den Vorwurf der Tätlichkeiten bereits im kantonalen Verfahren verzichtet hat (Beschwerde S. 15 Ziff. 46), bleibt die angebliche Sachbeschädigung. Es ist zwar fraglich, inwieweit in diesem Zusammenhang ein Schaden von Fr. 24'600.-- entstanden sein könnte, indessen kann die Frage offenbleiben.
3. In Bezug auf die Sachbeschädigung wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft vor, sie habe gewisse Umstände nicht untersucht, die für die Beurteilung der subjektiven Seite der Angelegenheit wichtig gewesen wären (Beschwerde S. 15 Ziff. 45). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist indessen nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid des Kantonsgerichts zulässig ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
4. Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Verfahrensfehler rügt (Beschwerde S. 16 Ziff. 47-52), genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So macht sie z.B. geltend, auf ihre Anfrage sei am 21. Juni 2012 nur die Eröffnung der Untersuchung gegen zwei Jäger bestätigt worden. Die Untersuchung sei am 10 Dezember 2013 jedoch auch gegen drei weitere Beschuldigte eingestellt worden, gegen die sie formell gar nie eröffnet worden sei (Ziff. 47). Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf erneut die Staatsanwaltschaft betrifft, folgt aus der Angabe der Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig, dass die Untersuchung gegen die drei weiteren Personen nicht irgendwann zwischen Juni 2012 und Dezember 2013 tatsächlich formell eröffnet wurde. Welche Bestimmung eine entsprechende Information der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hätte, sagt sie nicht.
5. In Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde an die Vorinstanz aussichtslos gewesen sei (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 5-7). Indessen ergibt sich aus dem Umfang des angefochtenen Entscheids nicht zwangsläufig, dass das Obsiegen vor der Vorinstanz nicht beträchtlich unwahrscheinlicher als das Unterliegen war (Beschluss S. 13). Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, der Vorfall habe sich ereignet, obwohl die Jagdgesellschaft sämtliche nötigen Sorgfaltsvorkehren getroffen hatte, offensichtlich unrichtig ist, sondern dass es sich, wie sie geltend macht, um einen eigentlichen "Überfall" der Jagdgesellschaft auf die Nagerstation gehandelt hätte. Auch in diesem Punkt vermag die Begründung den Anforderungen nicht zu genügen.
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Gemäss der Vorinstanz lebt die Beschwerdeführerin in angespannten finanziellen Verhältnissen (Beschluss S. 13 E. 7.3). Diesem Umstand ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn