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6B_1024/2013 KI-generiert

Claimant Denied Compensation Following Discontinued Assault Case Upheld

Geschäftsnummer 6B_1024/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the non-award of compensation following the dismissal of a criminal case for assault, which was dropped because the alleged victim retracted their accusation. The individual contested a decision made by the Zurich Court of Appeals, which dismissed their appeal concerning compensation on September 11, 2013. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to the rejection of the appeal without further deliberation on its merits. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Compensation Following Discontinued Assault Case Upheld: The individual contested a decision made by the Zurich Court of Appeals, which dismissed their appeal concerning compensation on September 11, 2013. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to the rejection of the appeal without further deliberation on its merits. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Entschädigung (Einstellungsverfügung) Strafanzeige sachliche Unzuständigkeit Einstellung wegen Körperverletzung Einschüchterungsklage versuchte schwere Körperverletzung missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1024/2013

Urteil vom 14. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich , Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 19. Juli 2013 stellte das Stadtrichteramt Zürich ein gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit geführtes Strafverfahren ein, weil die angeblich Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hatte. Eine auf die verweigerte Entschädigung oder Genugtuung beschränkte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung vom 11. September 2013 sei aufzuheben. Die Sache sei durch das Obergericht neu zu beurteilen.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe nicht. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit sich die angebliche Unzuständigkeit des Stadtrichteramtes Zürich auf die Entschädigungsregelung auswirken könnte (Beschwerde S. 2). Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Arztzeugnis der angeblich Geschädigten, das zu Unrecht in den Akten fehlen soll (vgl. z.B. Beschwerde S. 2/3). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn