Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1023/2020 KI-generiert

Appeal Timeliness in Criminal Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1023/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of the Cantonal Court of Basel-Landschaft to not proceed with their legal appeal due to late submission. The individual sought to challenge a decision by the State Prosecutor's Office of Basel-Landschaft, which on June 11, 2019, ordered a non-resumption and non-initiation of proceedings, a decision received on March 30, 2020. The Cantonal Court's decision on July 21, 2020, was based on the untimely filing of the appeal, leading the individual to petition the Swiss Federal Tribunal. However, the focus remained solely on the timeliness of the appeal, with the appellant instead addressing unrelated issues in their submission to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Timeliness in Criminal Proceedings Dismissed: The individual sought to challenge a decision by the State Prosecutor's Office of Basel-Landschaft, which on June 11, 2019, ordered a non-resumption and non-initiation of proceedings, a decision received on March 30, 2020. The Cantonal Court's decision on July 21, 2020, was based on the untimely filing of the appeal, leading the individual to petition the Swiss Federal Tribunal. However, the focus remained solely on the timeliness of the appeal, with the appellant instead addressing unrelated issues in their submission to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nicht fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Nichtanhandnahme) Nichteintreten Ausdehnung des Verfahrens Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung verspätete Einwendungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the appeal due to inadequate substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision under which the court decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1023/2020

Urteil vom 26. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nicht fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 21. Juli 2020 (470 20 78).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte am 11. Juni 2019 sowohl eine Nichtwiederaufnahme als auch eine Nichtanhandnahme. Die Verfügung konnte am 30. März 2020 zugestellt werden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 21. Juli 2020 nicht ein, weil die kantonale Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Eine Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt ( Art. 57 BGG ). Im vorliegenden Fall besteht dazu kein Anlass.

3. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, sodass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.

4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage der Fristwahrung der Beschwerde im kantonalen Verfahren. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht allerdings nicht. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt eine Wiedergutmachung und Schadenersatz. Zudem thematisiert er die Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 5. Mai 2020, mit der er angefragt wurde, ob er an seiner Beschwerde angesichts des Kostenrisikos infolge des verspätet eingereichten Rechtsmittels festhalten wolle oder nicht. Seine Ausführungen haben mit der Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde und damit mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

6. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill