Illegal Felling and Procedural Dispute Over Standing to Prosecute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn November 2012, a property owner’s trees were cut down after the owner's death, leading to a criminal complaint for damage and trespassing filed against the perpetrator. A subsequent ruling imposed a conditional fine and penalty, but the decision was contested on the grounds that the alleged victim (the heirs) had not properly filed the complaint. After the case was returned for a reevaluation, the matter was raised to a higher authority, prompting a further review of the procedural complexities involved, which ultimately resulted in the demand for a main hearing before a lower court. The accused sought to appeal this decision in a higher court, aiming to have the criminal investigation terminated definitively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Illegal Felling and Procedural Dispute Over Standing to Prosecute: A subsequent ruling imposed a conditional fine and penalty, but the decision was contested on the grounds that the alleged victim (the heirs) had not properly filed the complaint. After the case was returned for a reevaluation, the matter was raised to a higher authority, prompting a further review of the procedural complexities involved, which ultimately resulted in the demand for a main hearing before a lower court. The accused sought to appeal this decision in a higher court, aiming to have the criminal investigation terminated definitively.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article because the decision was not final.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1023/2015
Urteil vom 19. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. August 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin liess im November 2012 auf einem Grundstück Bäume fällen, nachdem der Eigentümer des Grundstücks verstorben war. In der Folge reichte ein Anwalt Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin ein.
Mit Strafbefehl vom 29. April 2014 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten die Beschwerdeführerin wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies den Strafbefehl am 26. November 2014 zur Verbesserung an das Untersuchungsamt zurück. Das Gericht beanstandete, die im Strafbefehl als Privatklägerin aufgeführte Erbengemeinschaft sei nicht zur Stellung des Strafantrags berechtigt. Ein solcher könnte höchstens von den Erben selber gestellt werden.
Nachdem das Untersuchungsamt dem Gericht am 4. März 2015 den unveränderten Strafbefehl erneut übermittelt hatte, stellte das Gericht das Verfahren am 30. April 2015 ein.
Dagegen reichte eine Stiftung, an die der Nachlass des Verstorbenen gefallen war, Beschwerde ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen schützte das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. August 2015 und hob den Entscheid vom 30. April 2015 auf. Die Kammer stellte fest, die Prozessvoraussetzungen bzw. deren Prüfung seien komplex und könnten daher nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung abschliessend beurteilt werden, vielmehr scheine hierfür die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten. Das Kreisgericht werde die Sache neu zu beurteilen haben (angefochtener Entscheid S. 5 E. 4 und 5).
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien der Entscheid der Anklagekammer vom 11. August 2015 aufzuheben und die Strafuntersuchung definitiv einzustellen.
2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Im angefochtenen Entscheid wird die Angelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung an das Kreisgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und die Ausnahme nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ist ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn