Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1022/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal After Defendant's Initial, Later Retracted, Withdrawal Request

Geschäftsnummer 6B_1022/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 4. Juli 2013 neben weiterer zahlreicher Delikte wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete den Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten an.

Legislator-Regeste

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Art. 40 BGG, Art. 41 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal After Defendant's Initial, Later Retracted, Withdrawal Request: Rechtsanwalt Simon Krauter ist durch eine auf ihn lautende Anwaltsvollmacht ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Schlagwörter

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Rückzug der Beschwerde Gewerbsmässiger Betrug bedingter Strafvollzug Vollstreckungsentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens strafrechtlicher Rücktritt Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the presiding member of the chamber to issue the decision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited to mandate consideration of the appellant's financial situation when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 BZP for the decision to strike the appeal proceedings as closed due to withdrawal.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to impose costs on the appellant because he caused the matter to become moot.

Art. 73 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision to strike the appeal proceedings as closed due to withdrawal.

Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to confirm that a voluntarily made withdrawal of appeal is final and cannot be revoked, which justifies the decision to strike the case as withdrawn.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_1022/2013

Verfügung vom 7. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen*

, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Beschwerde; Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 4. Juli 2013 neben weiterer zahlreicher Delikte wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete den Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten an.

B. Am 23. Oktober 2013 erhob Rechtsanwalt Simon Krauter namens und im Auftrag von X.________r Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der amtliche Verteidiger bzw. unentgeltliche Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen.

Auf Einladung des Bundesgerichts reichte Rechtsanwalt Simon Krauter am 31. Oktober 2013 eine auf sich lautende und von X.________ unterschriebene Vollmacht ein, die vom 30. Oktober 2013 datiert.

C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 gelangt X.________ mit der "Bitte" ans Bundesgericht, das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Er akzeptiere die Freiheitsstrafe des Kantonsgerichts St. Gallen.

D. Rechtsanwalt Simon Krauter führt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 aus, die Eingabe seines Mandanten sei nicht mit ihm abgesprochen. Er sei darüber erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Nach Rücksprache bezeichne sein Mandant das Schreiben als Fehler. An der Beschwerde vom 23. Oktober 2013 werde festgehalten. Der Stellungnahme ist ein Schreiben von X.________ beigefügt. Dieser führt aus, sein Anwalt sei für ihn zuständig und habe ihm gesagt, es sei nicht gut gewesen, dass er ans Bundesgericht geschrieben habe. Dies sei ein Fehler gewesen. Er entschuldige sich für den Brief vom 24. Februar 2013. Sie akzeptierten das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen nicht.

Erwägungen:

1.

1.1.

Art. 40 BGG

regelt die Prozessvertretung durch Dritte vor Bundesgericht. Nach Abs. 1 können Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Von der (gewillkürten) Prozessvertretung im Sine von

Art. 40 BGG

sind die Bestellung eines Anwalts wegen Unfähigkeit zur Prozessführung (

Art. 41 BGG

) und die unentgeltliche Verbeiständung (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

) zu unterscheiden.

1.2.

1.2.1.

Rechtsanwalt Simon Krauter ist durch eine auf ihn lautende Anwaltsvollmacht ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2.2.

Die anwaltlich vertretene (prozess- und postulationsfähige) Partei ist nicht gehindert, persönlich Eingaben an das Bundesgericht zu richten. Dieses muss persönliche Parteieingaben - schon des Anspruchs auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

) wegen - im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten (Urteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Prozessfähigkeit umfasst die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen (vgl.

BGE 132 I 1

E. 3.1).

1.2.3.

Der Beschwerdeführer äussert mehrfach schriftlich die "Bitte", das Beschwerdeverfahren, das sein Anwalt Simon Krauter am 24. Oktober 2013 gemacht habe, "ohne Frage" abzuweisen. Er akzeptiere die Strafe des Kantonsgerichts St. Gallen von fünfeinhalb Jahren. Hiermit bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Der Einwand seines Rechtsbeistands, das Schreiben vom 24. Februar 2014 sei nicht mit ihm abgesprochen worden und offenbar unter dem Eindruck der Belastungen im Strafvollzug entstanden, ist unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Indem er sein Schreiben nachträglich als "Fehler" bezeichnet, bestätigt er, sich des Inhalts und der damit verbundenen prozessualen Folgen seiner Erklärung bewusst gewesen zu sein. Das Gesuch, die "Beschwerde abzuweisen", setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer den Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringt, denn er beantragt eine vorbehaltlose Verfahrensbeendigung ohne materielle Überprüfung.

Dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise der irrigen Auffassung gewesen sei, das Bundesgericht könne seine Strafe erhöhen und nach einer Ausweisung in den Kosovo würde ihm die zwischenzeitlich sistierte IV-Rente weiter ausgerichtet, lässt sich seiner Eingabe nicht entnehmen und würde im Übrigen unbeachtliche Motivirrtümer darstellen. Es ist zudem Aufgabe des Rechtsbeistandes, über Umfang, Risiken und Erfolgsaussichten einer Beschwerde ans Bundesgericht aufzuklären, bevor eine solche erhoben wird.

1.2.4.

Die ohne Absprache mit seinem Rechtsbeistand gemachte Eingabe des prozess- und postulationsfähigen Beschwerdeführers ist als Rückzug seiner Beschwerde entgegenzunehmen. Ein freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite zustande gekommener Rechtsmittelrückzug ist definitiv und kann nicht mehr zurückgenommen werden (vgl.

Art. 386 Abs. 3 StPO

). Dies gilt erst Recht für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, von dem verlangt werden kann, dass er mit seinem Rechtsbeistand Rücksprache hält, bevor er Prozesserklärungen oder -handlungen vornimmt.

1.3.

Das Bundesgericht hat nicht zu entscheiden, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer infolge der Beendigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus der Haft entlassen und in sein Heimatland verwiesen wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist durch das präsidierende Abteilungsmitglied (

Art. 32 Abs. 2 BGG

) abzuschreiben (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 73 BZP

). Die Kosten sind dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 5 Abs. 2 BZP

,

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 6B_1022/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held