Doctor's Unpaid Demonstrations Fine Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who appealed a decision from the Higher Court of the Canton of Zurich, which fined him 3,000 Swiss Francs for violating the cantonal health law. The complainant contested this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing that he should be acquitted because his activities in Switzerland were not professional but rather a demonstration of his medical skills without payment. However, the court previously determined that his claims were merely protective pretenses. Consequently, the Federal Tribunal found the complainant's argument to be insufficiently substantiated for further consideration and maintained the decision to impose the fine.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Doctor's Unpaid Demonstrations Fine Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant contested this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing that he should be acquitted because his activities in Switzerland were not professional but rather a demonstration of his medical skills without payment. However, the court previously determined that his claims were merely protective pretenses. Consequently, the Federal Tribunal found the complainant's argument to be insufficiently substantiated for further consideration and maintained the decision to impose the fine.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient grounds.
Used to justify reducing the court fees due to the appellant's financial situation.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1021/2020
Urteil vom 27. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Juli 2020 (SU200005-O/U/gs).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht dagegen, dass ihn die Vorinstanz wegen Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. a GesG mit Fr. 3'000.-- büsste (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage). Er verlangt seine Freisprechung und die Einstellung des Verfahrens.
2. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auch jede andere Rechtsverletzung ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid in gedrängter Form zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass er in der Schweiz als anerkannter Arzt nicht berufsmässig tätig gewesen sei, sondern nur Probearbeit im Sinne einer Demonstration seiner Fachfähigkeit ohne Entgelt geleistet habe. Er macht mithin eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Dem angefochtenen Urteil kann indessen entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit eben diesem Vorbringen sorgfältig auseinandersetzte und mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangte, es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil S. 6 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Sein Vorbringen geht folglich nicht nur an der Sache vorbei, sondern erschöpft sich zudem in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Inwieweit und warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill