Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1021/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation on Motorway

Geschäftsnummer 6B_1021/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning an individual accused of serious traffic violations for overtaking a delivery truck on the right while riding a motorcycle on a highway. The lower courts had previously convicted the individual, imposing a monetary fine and costs, which led to an appeal to the Federal Tribunal. The appellant disputed the interpretation of facts related to the incident, asserting that they had intended to leave the highway but changed their mind, and requested a reduction of the charge to a minor traffic violation instead. However, the lower court's characterization of the incident and its judgment were upheld, primarily due to the appellant's prior traffic offenses and the circumstances of the event.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation on Motorway: The lower courts had previously convicted the individual, imposing a monetary fine and costs, which led to an appeal to the Federal Tribunal. The appellant disputed the interpretation of facts related to the incident, asserting that they had intended to leave the highway but changed their mind, and requested a reduction of the charge to a minor traffic violation instead. However, the lower court's characterization of the incident and its judgment were upheld, primarily due to the appellant's prior traffic offenses and the circumstances of the event.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn) grobe Verkehrsregelverletzung gefährliches Überholen Autobahnvignette Strassenverkehrsunfälle Fahren trotz Führerausweisentzugs Transportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this article, which governs the procedure for admitting and examining the appeal in this context.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1021/2010

Urteil vom 21. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

(Rechtsüberholen auf der Autobahn),

Beschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Strafgericht, 3. Kammer,

vom 21. Oktober 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, er habe am 1. Juli 2009, um 12.34 Uhr, als Lenker eines Motorrades auf der Autobahn A1 von Baden in Richtung Zürich durch Ausschwenken vom Überholstreifen nach rechts, Beschleunigen und Wiedereinbiegen auf den Überholstreifen nach links in einem Zug einen Lieferwagen rechts überholt.

Am 25. Mai 2010 bestrafte das Gerichtspräsidium 2 des Bezirksgerichts Baden X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 21. Oktober 2010 im Wesentlichen den Entscheid des Bezirksgerichts, setzte indessen den Tagessatz auf Fr. 30.-- herab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei vom Vorwurf des Rechtsüberholens freizusprechen. Eventuell sei er nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt. Dieser kann vor Bundesgericht mit Erfolg nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Soweit die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht genügt (vgl. z.B. Beschwerde S. 2 unten), ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf den Sachverhalt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 7 E. 2 und 3). Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren angegeben, er habe beim Ausschwenken im Sinn gehabt, die Autobahn zu verlassen (um ein Möbelhaus zu besuchen), sich dann aber wieder an einen Termin erinnert, weshalb er auf die linke Spur zurück gefahren sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.2.). Die Vorinstanz stuft diese Angabe als Schutzbehauptung ein, weil es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein terminlich fixiertes Vorhaben, wofür er ja unterwegs gewesen sei, kurzerhand vergessen habe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihn falsch interpretiert, denn beim in Frage stehenden Termin habe es sich nicht um einen zeitlich fixierten, sondern um einen freien Termin gehandelt, den er zu dem für ihn besten Zeitpunkt wahrnehmen könne (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3.2.2./1). Die Vorinstanz vermochte indessen auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Gerichtspräsidium Baden zu verweisen, wo er erklärt hatte: "Ich bin gefahren und dann kam mir in den Sinn: 'nein, ich habe ja einen Termin. Ich kann mir nicht noch lange Zeit nehmen für Überlandfahrt und um in die IKEA zu gehen'" (angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf KA act. 53). Und sein Anwalt ergänzte an derselben Verhandlung, der Beschwerdeführer habe sich die Sache dann anders überlegt, weil er sonst "ein Terminproblem" bekäme (KA act. 56). Von einem "freien Termin" kann somit keine Rede sein. Ging es aber um einen fixen Termin, so ist die Annahme der Vorinstanz, einen solchen vergesse man nicht kurzerhand, jedenfalls nicht willkürlich im oben umschriebenen Sinn.

3. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Auch in diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8 E. 4). Diesen ist beizupflichten, zumal sich der Vorfall in einem Tunnel und bei mittlerem Verkehrsaufkommen ereignete. Eines unabhängigen Gutachtens (Beschwerde S. 5) bedarf es zur rechtlichen Beurteilung der Fahrweise des Beschwerdeführers nicht.

4. Bei der Strafzumessung stellt die Vorinstanz fest, massiv wirke es sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass er bereits 2003 und 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln habe verurteilt werden müssen und dem zweiten Vorfall ebenfalls ein verbotenes Überholmanöver zugrunde gelegen habe (angefochtener Entscheid S. 9 E. 5.2.3.). Nachdem es nach dem Gesagten beim Schuldspruch bleibt, vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorzubringen (vgl. Beschwerde S. 6).

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn