Federal Supreme Court Dismisses Revision Attempt in Illegal Employment Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Revision Attempt in Illegal Employment Case The Federal Supreme Court dismissed a petition for the revision of a 2016 penal order, which had convicted the petitioner for illegal employment without a permit (violation of the Foreign Nationals Act) and imposed a conditional fine and a monetary penalty, because the petitioner failed to demonstrate a valid ground for revision under the applicable standards. The petitioner, despite seeking revision by arguing that he had relied on his employer's assurances regarding the work permit and that his legal residency status with a valid B permit was ignored, was found to be improperly challenging a final judgment and attempting to circumvent missed appeal deadlines, as the court reiterated that revision is not intended to re-examine legally settled decisions or remedy previous procedural failures, and thus the appeal lacked the required legal justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Attempt in Illegal Employment Case: The petitioner, despite seeking revision by arguing that he had relied on his employer's assurances regarding the work permit and that his legal residency status with a valid B permit was ignored, was found to be improperly challenging a final judgment and attempting to circumvent missed appeal deadlines, as the court reiterated that revision is not intended to re-examine legally settled decisions or remedy previous procedural failures, and thus the appeal lacked the required legal justification.
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal because the submission lacked the required reasoning.
Used to waive the imposition of court costs in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1020/2024
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2024 (SR240012-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2016 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) unter Auflage der Kosten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 28. November 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das bei der Staatsanwaltschaft eingereichte und an es weitergeleitete Revisionsbegehren vom 24. Mai 2024 nicht ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2024 hat das Obergericht zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen.
2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 28. November 2024 (
Art. 80 Abs. 1 BGG
). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er fehlerhafte Eintragungen (illegale Einreise und illegale Erwerbstätigkeit) beanstandet oder die unrechtmässige Einbehaltung von Lohn durch seinen Arbeitgeber moniert. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
3. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (
BGE 137 IV 59
E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (
BGE 137 IV 59
E. 5.1.2 S. 66 f.;
130 IV 72
E. 1 S. 73). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (
BGE 145 IV 197
E. 1.1;
130 IV 72
E. 2.2
;
127 I 133
E. 6; je mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss und legt nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, weshalb diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Stattdessen macht er u.a. im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund der mündlichen Zusicherung seines Arbeitsgebers und der unterzeichneten Vertragsbedingungen nicht am Vorliegen der erforderlichen Arbeitsbewilligung zweifeln müssen. Zudem sei sein rechtmässiger Aufenthaltsstatus mit einer gültigen B-Bewilligung unberücksichtigt geblieben. Mit seinen Vorbringen versucht der Beschwerdeführer auf das verpasste Einsprache- bzw. ordentliche Rechtsmittelverfahren zurückzukommen. Daraus erhellt, dass er das Wesen der Revision verkennt. Wie ausgeführt, dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen und (Frist-) Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen (vorstehend E. 3). Dass und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. das Obergericht einen solchen Grund zu Unrecht verneint haben könnte, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill