Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1020/2014 KI-generiert

Inmate's Appeal Against Denial of Free Legal Aid for Conditional Release Proceedings

Geschäftsnummer 6B_1020/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a prisoner who is serving an eight-year sentence and has requested conditional release. After having his initial request for early release denied by the relevant justice authority, he appealed the decision through various legal channels, including an unsuccessful appeal to the administrative court. Following another denial of his request for conditional release, he additionally sought a free legal counsel for his case. However, his request for legal assistance was rejected, which led him to appeal this specific decision to a higher court, arguing that he required a legal representative to effectively navigate the legal process concerning his release.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 86 Abs. 1 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inmate's Appeal Against Denial of Free Legal Aid for Conditional Release Proceedings: After having his initial request for early release denied by the relevant justice authority, he appealed the decision through various legal channels, including an unsuccessful appeal to the administrative court. Following another denial of his request for conditional release, he additionally sought a free legal counsel for his case. However, his request for legal assistance was rejected, which led him to appeal this specific decision to a higher court, arguing that he required a legal representative to effectively navigate the legal process concerning his release.

Schlagwörter

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Gesuch um Rechtsbeistand bedingte Entlassung anfechtbarer Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe Verfahrenssprache Strafvollzugsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decided upon the dismissal of the appeal under this article, insofar as it was admissible.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court in application of this procedural article for dismissing the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduction of court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the final order.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

It was considered as potentially applicable for admitting the appeal against the interlocutory decision regarding the refusal of legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1020/2014

Urteil vom 13. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich , Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesuch um Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 29. September 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Vollzug einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Am 3. April 2013 waren zwei Drittel verbüsst.

Am 17. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (AfJ) wies das Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 und das Bundesgericht am 29. August 2013 ab, soweit sie darauf eintraten.

Am 1. Juli 2014 lehnte das AfJ die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erneut ab. Dieser erhob am 7. Juli 2014 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs und stellte die Anträge, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2014 aufzuheben, er sofort aus dem Strafvollzug zu entlassen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Am 14. August 2014 wies die Justizdirektion das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rahmen eines Zwischenentscheids ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 29. September 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 29. September 2014 und die Verfügung vom 1. Juli 2014 seien zurückzuweisen. Ihm sei für das Verfahren betreffend bedingte Entlassung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde und der das kantonale Verfahren nicht abschliesst. Der Entscheid könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken ( BGE 129 I 129 E. 1.1.). Die Frage, ob ein am Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliegt, muss jedoch nicht weiter geprüft werden, weil sich die Beschwerde materiell als unbegründet erweist.

3. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine weitere Inhaftierung wendet, gewisse von deren Modalitäten bemängelt und geltend macht, es werde versucht, ihn durch Unwahrheiten und falsche Beschuldigungen zu belasten, sind die Vorbringen unzulässig.

4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4-6 E. 2). Sie stützt sich unter anderem auf die eigenhändige Rekurseingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2014, aus der klar und stringent hervorgehe, aus welchen Gründen er die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt seien (Urteil S. 5 E. 2.4). Dieser Beurteilung der Rekurseingabe, die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen selber verfasst hat, ist beizupflichten. Er zitiert darin den Inhalt von Art. 86 Abs. 1 StGB und kritisiert unter anderem den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt als unwahr. Im Übrigen stellt er in der Rekurseingabe ausdrücklich fest, im Gegensatz zu anderen ausländischen Insassen, die die deutsche Sprache nicht beherrschten, sei er durchaus in der Lage, den Vollzugsbericht zu lesen und zu verstehen (S. 2 Ziff. 7). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, wenn er sich vor Bundesgericht als unbeholfen darstellt und z.B. behauptet, er könne die Bedeutung von in Urteilen erwähnten Bestimmungen nur "erahnen". Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Sprach- und Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers sei der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich, gegen das Recht verstossen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013 ist seiner finanziellen Lage durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn