Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1019/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Criminal Complaint Due to Unpaid Litigation Cost Guarantee

Geschäftsnummer 6B_1019/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision by the Swiss Federal Tribunal regarding a complaint against the Public Prosecutor's Office See/Oberland for their decision not to pursue a criminal investigation against an unknown perpetrator and a foundation. The complainants were instructed by the Zurich Cantonal Court to submit a signed version of their complaint and pay a process deposit to cover potential legal costs. However, they failed to comply with these requirements, resulting in the court's decision not to proceed with their complaint. The main complainant appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was rejected due to inadequate justification and failure to meet procedural requirements. Additionally, a request for free legal aid was denied, as the legal proceedings were deemed likely to be unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Federal Supreme Court Upholds Rejection of Criminal Complaint Due to Unpaid Litigation Cost Guarantee: The complainants were instructed by the Zurich Cantonal Court to submit a signed version of their complaint and pay a process deposit to cover potential legal costs. However, they failed to comply with these requirements, resulting in the court's decision not to proceed with their complaint. The main complainant appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was rejected due to inadequate justification and failure to meet procedural requirements. Additionally, a request for free legal aid was denied, as the legal proceedings were deemed likely to be unsuccessful.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution Nichteintreten Strafanzeige unbezahlte Mietkaution Verfahrensgarantie Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained due to lack of suitable grounds for appeal, following the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to rule on the dismissal of the implicit request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule that the financial situation of the appellant is taken into account by reducing the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the court costs are to be imposed on the appellant (Beschwerdeführerin 1).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1019/2022

Urteil vom 6. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

alle handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juni 2022 (UE220052-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 28. Januar 2022 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und gegen die Stiftung E.________ nicht an die Hand.

Auf Beschwerde hin forderte das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 2. März 2022 auf, innert 5 Tagen (ab Empfang der Verfügung an gerechnet) ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeeingabe vom 21. Februar 2022 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe bei Säumnis unbeachtlich bleibe. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführern 2-4 unter solidarischer Verpflichtung aufgegeben, innert 30 Tagen (von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet) zur Deckung allfälliger Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht ein.

Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz erwägt, die der Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführer 2-4 eingeschrieben versandte Verfügung vom 2. März 2022 sei am 4. März 2022 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert 7 Tagen abgeholt worden. Da die Beschwerdeführerin 1 das Beschwerdeverfahren selbst anhängig gemacht habe, habe sie mit der Zustellung behördlicher Mitteilungen rechnen müssen. Die Verfügung gelte daher am 11. März 2022 als zugestellt ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Die 5-tägige Frist zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Eingabe vom 21. Februar 2022 habe somit am 16. März 2022 und die 30-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution am 11. April 2022 geendet. Innert Frist sei weder die Prozesskaution noch eine weitere Eingabe eingegangen, sodass die Eingabe vom 21. Februar 2022 unbeachtlich bleibe und - wie angedroht - auf die Beschwerde mangels Leistung der Prozesskaution nicht einzutreten sei ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin 1 macht nicht geltend, die Verfügung vom 2. März 2022 könne nicht als ordnungsgemäss zugestellt gelten. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Soweit die Beschwerdeführerin 1 insofern einwendet, kein Geld "übrig" zu haben, und sie sich damit (sinngemäss) auf den Standpunkt stellt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, zeigt sie vor Bundesgericht nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren ein diesbezügliches Gesuch gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Soweit sie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution einwendet, Verbrechen an Minderjährigen müssten (von Amtes wegen) untersucht werden, vermag sie nicht aufzuzeigen, weshalb im Rechtsmittelverfahren, auch bei angezeigten Offizialdelikten, die in Art. 383 StPO für die Privatklägerschaft gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein sollte. Mit ihren Vorbringen zur materiellen Seite der Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin schliesslich nicht zu hören, weil jene nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und sich das Bundesgericht folglich dazu auch nicht äussern kann.

Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte.

5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 1 ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill