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6B_1019/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Fine for Petty Theft Against Insufficient Appeal

Geschäftsnummer 6B_1019/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of minor theft by a lower court, which imposed a fine. The individual contested the conviction, arguing that the evidence was interpreted arbitrarily and that the presumption of innocence was violated. The appealing individual claimed that the testimony of a police officer could undermine the credibility of a witness. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and noted that the evidence was not definitively against the individual. As a result, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Fine for Petty Theft Against Insufficient Appeal: The individual contested the conviction, arguing that the evidence was interpreted arbitrarily and that the presumption of innocence was violated. The appealing individual claimed that the testimony of a police officer could undermine the credibility of a witness. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and noted that the evidence was not definitively against the individual. As a result, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Geringfügiger Diebstahl Entwendung Festsetzung der Busse Unschuldsvermutung willkürliche Beweiswürdigung Art der Zuwiderhandlung Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the appeal ("Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.").

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1019/2008/sst

Urteil vom 15. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügiger Diebstahl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 200.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3).

Willkür bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in dessen Eigenschaft als Beweiswürdigungsregel liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn die bemängelte tatsächliche Feststellung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 133 I 149 E. 3.1 ; 132 I 13 E. 5.1 ; 127 I 54 E. 2b). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 ; 130 I 258 E. 1.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich indessen auf Kritik, wie sie in einer Appellation geübt werden könnte. Solche Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 130 I 258 E. 1.3 ; 125 I 492 E. 1b).

So führt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Begründung aus, die Vorinstanz halte selber fest, dass die Beweislage gegen den Beschwerdeführer "nicht komfortabel" sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Dieses Vorbringen ist irreführend. Die Vorinstanz stellt nur fest, dass die Beweislage "komfortabler" gewesen wäre, wenn die Untersuchungsbehörden das Deliktsgut beschlagnahmt hätten (angefochtener Entscheid S. 13 E. 10). Dass bei jeder Beweislage, die man sich komfortabler vorstellen könnte, zwingend ein Freispruch erfolgen müsste, behauptet aber selbst der Beschwerdeführer nicht.

Weiter macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, die Aussage eines Polizeibeamten sei "doch sehr geeignet", die Glaubhaftigkeit der Ladendetektivin "generell zu erschüttern" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Inwieweit sich aus der Aussage indessen ergeben könnte, dass das Abstellen auf die Detektivin willkürlich wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen appellatorischen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn