Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1018/2022 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Investigation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1018/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal action against the Zürich-Sihl Public Prosecutor's Office, alleging misconduct and other offenses, but the investigation was not pursued by the prosecution. The complainant's subsequent appeal to the Zürich High Court was dismissed because it did not meet the necessary justification requirements under the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, requesting a personal hearing and media involvement. However, the tribunal determined that there was no reason for a public hearing. The case's sole focus was on whether the High Court rightfully dismissed the complaint due to inadequate justification. The tribunal noted that the complainant failed to sufficiently demonstrate how the accused had committed a criminal act, as well as failing to substantiate claims for legal aid. The tribunal declared the complaint inadmissible due to a lack of sufficient reasoning, denied the request for free legal assistance owing to a lack of prospects, and imposed reduced court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 57 BGG, Art. 80 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Investigation Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant's subsequent appeal to the Zürich High Court was dismissed because it did not meet the necessary justification requirements under the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, requesting a personal hearing and media involvement. However, the tribunal determined that there was no reason for a public hearing. The case's sole focus was on whether the High Court rightfully dismissed the complaint due to inadequate justification. The tribunal noted that the complainant failed to sufficiently demonstrate how the accused had committed a criminal act, as well as failing to substantiate claims for legal aid. The tribunal declared the complaint inadmissible due to a lack of sufficient reasoning, denied the request for free legal assistance owing to a lack of prospects, and imposed reduced court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anspruch auf eine wirksame Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant based on these articles.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1018/2022

Urteil vom 15. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2022 (UE220086-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 21. Februar 2022 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, eine "persönliche Verhandlung" und/oder eine Beteiligung der Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 21. Juni 2022 ( Art. 80 BGG ). Auf die über den durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstand hinausgehenden Anträge, Rügen und Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

5. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Sie erwägt im Wesentlichen, weder in der Strafanzeige noch in den Beschwerdeeingaben sei dargetan worden, mit welchem Verhalten die Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt haben sollen. Die Überlegungen zur Strafanzeige und den Beschwerdeschriften würden auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gelten. Auch ein diesbezügliches Begehren müsse ausreichend substanziiert werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Hinweis, die Mittellosigkeit sei bei den Gerichten offenkundig, sei ungenügend und der Einwand, es brauche einen Anwalt, um eine Strafanzeige zu formulieren, verfange nach dem Gesagten ebenfalls nicht.

6. Was an diesen Erwägungen verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Ohne hinreichende Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss führt er stattdessen etwa aus, es wäre an ihm, zu belegen, welche Anschuldigungen er erhebe. Die Aufgabe der Behörde sei es aber, diese zu ermitteln. Da sich die Behörden gegenseitig deckten, wäre er ein ziemlicher "Idiot", "es" bereits im Vorfeld offenzulegen. Aus solchen und weiteren ähnlichen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz die formellen Voraussetzungen betreffend eine hinreichende Beschwerdebegründung falsch erfasst hätte und mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beanstandet. Er vermag auch insoweit nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen könnte.

7. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Die Ausrichtung von Genugtuungen oder Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill