Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1018/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Defamation Discontinuance Case

Geschäftsnummer 6B_1018/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against another for defamation and slander, which was initially investigated by the public prosecutor's office but subsequently dismissed. The complainant challenged the dismissal, but the regional court ruled that the complainant lacked standing for the appeal. The Swiss Federal Tribunal had previously instructed the lower court to reconsider the matter, yet upon reevaluation, the court again rejected the complainant's appeal. The complainant is now seeking to have the investigation reopened and is requesting free legal aid, arguing violations of procedural rights and constitutional guarantees. However, the tribunal determined that the complainant lacked the necessary legitimacy to pursue the appeal and dismissed the requests accordingly.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Defamation Discontinuance Case: The complainant challenged the dismissal, but the regional court ruled that the complainant lacked standing for the appeal. The Swiss Federal Tribunal had previously instructed the lower court to reconsider the matter, yet upon reevaluation, the court again rejected the complainant's appeal. The complainant is now seeking to have the investigation reopened and is requesting free legal aid, arguing violations of procedural rights and constitutional guarantees. However, the tribunal determined that the complainant lacked the necessary legitimacy to pursue the appeal and dismissed the requests accordingly.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellungsverfügung (üble Nachrede) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung materielle Begründung Verfahrensüberprüfung Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to order that the appeal not be processed (non-entrée en matière).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used regarding the consideration of the financial situation when setting court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

6B_1063/2015 (2016-09-05)
Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Unfair Competition Prosecution Without Demonstrated Impact on Civil Claims
«…n Strafsachen legitimiert ist (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteile 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 1.3; 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; je mit Hinweis). 5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten…»
6B_133/2016 (2016-06-03)
Complainant Lacks Standing to Appeal Closure of Proceedings Following Accused's Death
«…orderungen auswirken kann (vgl. Urteile 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4; 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2; 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5). 4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu ver…»
6B_613/2015 (2015-11-26)
Complainant v. Acquittal Challenge (Defamation/Good-Faith Defense)
«…t die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; je mit Hinweis). 2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Pri…»
6B_48/2015 (2015-05-04)
Complainant's Waiver of Criminal Standing Due to Concurrent Civil Proceedings
«…legen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 [ BGE 141 IV 1 E. 1.1]). Diese…»
6B_260/2015 (2015-03-26)
Complainant Standing in Discrimination Appeal Against Refusal to Prosecute Discriminatory Advertisement
«…chwerde S. 5 Ziff. 14). 3. In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bunde…»
6B_1082/2014 (2015-03-03)
Company in Liquidation Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings
«…19 Abs. 2 lit. a StPO ) und nicht auch als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (vgl. Urteile 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). 1.5. Da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröff…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1018/2014

Urteil vom 26. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Dr. Andrea Taormina und/oder Dr. Christa Stamm, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. September 2014.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. X.________ stellte am 21. März 2013 Strafantrag gegen Y.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und stellte diese am 16. Juli 2013 ein.

2. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 auf die von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. Das Bundesgericht hiess am 19. Mai 2014 eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_978/2013). Mit Beschluss vom 3. September 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von X.________ ab.

3. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 3. September 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

5. Der Beschwerdeführer legt dar, er habe im Strafverfahren auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet (Beschwerde S. 2). Er ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Dass er zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Uster eine Zivilklage gegen den Beschwerdegegner 2 eingereicht hat, genügt nicht. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- ( Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ) und nicht auch als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dem Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation.

6. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden ( BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen).

7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf die Bundesverfassung und die EMRK einen Anspruch auf Beurteilung der Angelegenheit durch eine unabhängige richterliche Behörde. Es liege auf der Hand, dass sich Einstellungen wegen Nichterfüllung eines Straftatbestandes auf wirklich offensichtliche Fälle beschränken müssten. Ein derart offensichtlicher Fall liege nicht vor (Beschwerde S. 7 Ziff. 13).

Ob es vorliegend um einen offensichtlichen Fall geht, lässt sich nur nach einer materiellen Prüfung entscheiden, auf die der Beschwerdeführer keinen Anspruch hat. Somit ist auch letztere Rüge unzulässig (vgl. bereits Urteil 6B_731/2014 vom 7. August 2014 E. 3).

8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Partei ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 8'043.70. Er macht geltend, er leiste verschiedene Ratenzahlungen von insgesamt über Fr. 5'000.--. Er weist allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht nach, dass er diese Zahlungen tatsächlich leistet. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld