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6B_1018/2013 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Advance Costs and Unjustified Absence

Geschäftsnummer 6B_1018/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2013 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er ersuchte, von einem Kostenvorschuss abzusehen, da das Recht im vorliegenden Fall von Amtes wegen abgeklärt werden müsse (S. 4 Ziff. 5). Gleichzeitig teilte er ohne nähere Erläuterungen mit, er sei vom 22. Oktober 2013 bis zum 4. Februar 2014 abwesend (S. 2 Ziff. 10).

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Advance Costs and Unjustified Absence: Oktober 2013 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er ersuchte, von einem Kostenvorschuss abzusehen, da das Recht im vorliegenden Fall von Amtes wegen abgeklärt werden müsse (S. 4 Ziff. 5). Gleichzeitig teilte er ohne nähere Erläuterungen mit, er sei vom 22. Oktober 2013 bis zum 4. Februar 2014 abwesend (S. 2 Ziff. 10).

Schlagwörter

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faires Verfahren Kostenvorschuss Forderungseingabe verspätete Gebührenzahlung formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the court did not enter proceedings, as threatened, due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_1018/2013

Urteil vom 12. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern*

, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG; faires Verfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Dezember 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2013 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er ersuchte, von einem Kostenvorschuss abzusehen, da das Recht im vorliegenden Fall von Amtes wegen abgeklärt werden müsse (S. 4 Ziff. 5). Gleichzeitig teilte er ohne nähere Erläuterungen mit, er sei vom 22. Oktober 2013 bis zum 4. Februar 2014 abwesend (S. 2 Ziff. 10).

Macht jemand eine Beschwerde anhängig, kann das Bundesgericht eine mehrere Monate dauernde Abwesenheit ohne Nachsendemöglichkeit in analoger Anwendung von

Art. 47 Abs. 2 BGG

nicht hinnehmen, wenn sie nicht zureichend begründet wird. Weil die Meldung des Beschwerdeführers das Bundesgericht zudem erst erreichte, als seine angebliche Abwesenheit bereits begann, und er sich auch nicht zuvor erkundigt hatte, obwohl eine solche Anfrage nahegelegen hätte, hat er es selber zu vertreten, wenn ihn das Bundesgericht nicht mehr rechtzeitig auf die Rechtslage aufmerksam machen konnte. Das Bundesgericht hat dies dennoch am 24. Oktober 2013 versucht und dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Zustelladresse anzugeben, ansonsten weitere Zustellungen an die in der Beschwerde angegebene Adresse vorgenommen würden (act. 8). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Was den Kostenvorschuss betrifft, so hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen solchen zu leisten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dabei ist unerheblich, ob das Recht im konkreten Fall von Amtes wegen anzuwenden ist. Aus diesem Grund wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. November und 11. Dezember 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Januar 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Sie gelten indessen als zugestellt.

Der Kostenvorschuss ging bis heute nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn