Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1016/2016 KI-generiert

Appeal on Non-Final Decision Regarding Penalty Order Finality

Geschäftsnummer 6B_1016/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the validity of an objection in a criminal proceeding related to defamation. Initially, a regional court decided that a defamation sanction became enforceable due to the withdrawal of an objection. However, this decision was overturned by a higher court, which ruled that the withdrawal of the objection was impermissible. The appellant then brought the matter before the Federal Court, seeking a declaration of the enforceability of the defamation sanction, compensation, and coverage for incurred damages. The Federal Court assessed the appeal's admissibility, noting that the contested decision was a non-final interim ruling and thus not subject to appeal, leading to a rejection of the appellant's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Non-Final Decision Regarding Penalty Order Finality: Initially, a regional court decided that a defamation sanction became enforceable due to the withdrawal of an objection. However, this decision was overturned by a higher court, which ruled that the withdrawal of the objection was impermissible. The appellant then brought the matter before the Federal Court, seeking a declaration of the enforceability of the defamation sanction, compensation, and coverage for incurred damages. The Federal Court assessed the appeal's admissibility, noting that the contested decision was a non-final interim ruling and thus not subject to appeal, leading to a rejection of the appellant's claims.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen strafrechtliche Sanktion Rückzugsfiktion Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ehrverletzungsverfahren Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because the challenged decision was an interlocutory decision not meeting the criteria for immediate appeal under Art. 93 para. 1 lit. a or b BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1016/2016

Urteil vom 16. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache (Strafverfahren wegen Beschimpfung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 2. Juni 2016 verfügte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, dass der Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Bern am 16. August 2016 gut, und es hob die Verfügung vom 2. Juni 2016 auf. Zur Begründung führte es aus, die Annahme eines Einspracherückzugs sei vorliegend unzulässig gewesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls gegen A.________, Wiedergutmachung und Genugtuung sowie die Übernahme von allen verursachten Schäden.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Aufgrund des Beschlusses des Obergerichts vom 16. August 2016 wird sich das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit der Angelegenheit materiell befassen müssen. Der angefochtene Beschluss schliesst das kantonale Verfahren somit nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1). Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill